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Internationales Erbrecht

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Erbstatut

Rechtsgebiet:
Internationales Erbrecht
Stichworte:
Internationales Erbrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Regelanknüpfung

Grundsätzlich ist das Recht desjenigen Staates, in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, anzuwenden (EuErbVO 21 Abs. 1).

Ausnahme

Wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Erblasser offensichtlich eine engere Verbindung zu einem anderen Staat als dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes hatte, so ist das Recht dieses anderen Staates massgebend (EuErbVO 21 Abs. 2).

Rechtswahl zugunsten Heimatrecht

Eine Person kann sein Heimatrecht bzw. eines seiner Heimatrechte als anwendbares Recht erklären (EuErbVO 22 Abs. 1). Die Rechtswahl muss in einer Verfügung von Todes wegen ausdrücklich erfolgen oder sich zumindest konkludent daraus ergeben (EuErbVO 22 Abs. 2).

Umfang des Erbstatuts

Unter das Erbstatut fällt gemäss EuErbVO 23 die gesamte Rechtsnachfolge (Abs. 1) und insbesondere folgende Einzelaspekte (Abs. 2):

  • die Gründe für den Eintritt des Erbfalls sowie dessen Zeitpunkt und Ort;
  • die Berufung der Berechtigten, die Bestimmung ihrer jeweiligen Anteile und etwaiger ihnen vom Erblasser auferlegter Pflichten sowie die Bestimmung sonstiger Rechte am Nachlass, einschließlich der Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners;
  • die Erbfähigkeit;
  • die Enterbung und die Erbunwürdigkeit;
  • der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, Rechte und Pflichten auf die Erben und gegebenenfalls die Vermächtnisnehmer, einschließlich der Bedingungen für die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses und deren Wirkungen;
  • die Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker und anderer Nachlassverwalter, insbesondere im Hinblick auf die Veräußerung von Vermögen und die Befriedigung der Gläubiger;
  • die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten;
  • der verfügbare Teil des Nachlasses, die Pflichtteile und andere Beschränkungen der Testierfreiheit sowie etwaige Ansprüche von Personen, die dem Erblasser nahe stehen, gegen den Nachlass oder gegen den Erben;
  • die Ausgleichung und Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen bei der Bestimmung der Anteile der einzelnen Berechtigten und
  • die Teilung des Nachlasses.

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