Mit der EuErbVO wurde ein europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) eingeführt.
Ausgestellt wird es zur Verwendung in einem EuErbVO-Mitgliedstaat, ohne, dass es eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedarf. Die Zuständigkeit des Aussteller-Staates bestimmt sich nach der direkten internationalen Zuständigkeit gemäss EuErbVO.
Das ENZ ist zur Verwendung durch
- Erben
- Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass
- Testamentsvollstrecker
- Nachlassverwalter
bestimmt, die sich in einem anderen EuErbVO-Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen und/oder ihre Rechte oder Befugnisse ausüben wollen (EuErbVO 63 Abs. 1).
Das ENZ kann insbesondere als Nachweis für einen oder mehrere der folgenden Sachverhalte bzw. Rechte verwendet werden (EuErbVO 63 Abs. 1):
- Rechtsstellung und/oder Rechte jedes Erben oder Vermächtnisnehmers,
- Zuweisung eines bestimmten Nachlass-Vermögenswertes an die im Zeugnis als Erben oder Vermächtnisnehmer genannten Personen;
- Befugnisse der in dem Zeugnis genannten Personen zur Vollstreckung des Testaments oder Nachlass-Verwaltung.
Merke
Ob das ENZ auch in der Schweiz Gültigkeit erlangt, bestimmt sich im Einzelfall je nach Regelungsinhalt nach den Anerkennungsregeln des Schweizerischen Internationalen Privatrechts (IPRG), vgl. „Fokus Schweiz“.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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