Mit der EuErbVO wurde ein europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) eingeführt.
Ausgestellt wird es zur Verwendung in einem EuErbVO-Mitgliedstaat, ohne, dass es eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedarf. Die Zuständigkeit des Aussteller-Staates bestimmt sich nach der direkten internationalen Zuständigkeit gemäss EuErbVO.
Das ENZ ist zur Verwendung durch
- Erben
- Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass
- Testamentsvollstrecker
- Nachlassverwalter
bestimmt, die sich in einem anderen EuErbVO-Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen und/oder ihre Rechte oder Befugnisse ausüben wollen (EuErbVO 63 Abs. 1).
Das ENZ kann insbesondere als Nachweis für einen oder mehrere der folgenden Sachverhalte bzw. Rechte verwendet werden (EuErbVO 63 Abs. 1):
- Rechtsstellung und/oder Rechte jedes Erben oder Vermächtnisnehmers,
- Zuweisung eines bestimmten Nachlass-Vermögenswertes an die im Zeugnis als Erben oder Vermächtnisnehmer genannten Personen;
- Befugnisse der in dem Zeugnis genannten Personen zur Vollstreckung des Testaments oder Nachlass-Verwaltung.
Merke
Ob das ENZ auch in der Schweiz Gültigkeit erlangt, bestimmt sich im Einzelfall je nach Regelungsinhalt nach den Anerkennungsregeln des Schweizerischen Internationalen Privatrechts (IPRG), vgl. „Fokus Schweiz“.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Ausschlagung einer ErbschaftEinleitung zur Ausschlagung einer ErbschaftAutoren:Erben und VererbenEinleitung zu Erben und VererbenAutoren:Internationales VertragsrechtEinleitung zum internationalen VertragsrechtAutoren:ErbengemeinschaftEinleitung: Erbengemeinschaft in der SchweizAutoren:Erbeinsetzung: Testament / Erbve...Einleitung zur Erbeinsetzung / eingesetzte...Autoren:Zuzug von Unternehmen und Untern...Einleitung zum Zuzug in die Schweiz
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht