Bei einer Veränderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Verfügenden bzw. des Erbvertragsschliessenden zwischen Verfügungserrichtungs- bzw. Vertragsschluss-Zeitpunkt und Tod kann eine Rechtsspaltung eintreten, da das auf die Rechtsnachfolge anzuwendende Recht (Erbstatut) und das vorgenannte hypothetische Errichtungsstatut auf verschiedene Bestimmungszeitpunkte abstellen (Erbstatut: Todeszeitpunkt; hypothetisches Errichtungsstatut: Zeitpunkt der Verfügungserrichtung). Dies ist bei der Nachlassplanung zu beachten, allenfalls ist eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechtes zu treffen.
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