EuErbVO Art. 24 ff. enthalten Anknüpfungskriterien für das anwendbare Recht betreffend Verfügungen von Todes wegen.
Gemäss Legaldefinition EuErbVO Art. 3 Abs. 1 lit. d gelten als «Verfügungen von Todes wegen»:
- einseitige Testamente;
- gemeinschaftliche Testamente (d.h. von zwei oder mehreren Personen in einer einzigen Urkunde errichtete Testamente [EuErbVO 3 Abs. 1 lit. c]);
- Erbverträge (d.h. Vereinbarungen, inkl. solche aufgrund gegenseitiger Testamente, die mit oder ohne Gegenleistung Rechte am künftigen Nachlass oder an künftigen Nachlässen einer oder mehreren an der Vereinbarung beteiligten Personen begründen, ändern oder entziehen [EuErbVO 3 Abs. 1 lit. b]).
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