Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit
Die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit von Testamenten sowie deren Änderung oder Widerruf unterliegen dem Recht, das nach der EuErbVO auf die Rechtsnachfolge (Erbstatut) anzuwenden wäre, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung verstorben wäre (hypothetisches Errichtungsstatut; EuErbVO. 24 Abs. 1). Mithin kommt regelmässig das Recht des Aufenthaltsstaates (EuErbVO Art. 21) zur Anwendung. Der Testator kann die Beurteilung der Zulässigkeit und der materiellen Wirksamkeit jedoch dem Heimatrecht unterstellen (EuErbVO 24 Abs. 2).
Formgültigkeit (Formstatut)
Das Haager Testamentsübereinkommen geht in Bezug auf die Formgültigkeit von (einseitigen oder gemeinschaftlichen) Testamenten der EuErbVO-Regelung vor (EuErbVO Art. 75 Abs. 1). Subsidiär, d.h. für Mitgliedstaaten, die dem Haager Testamentsübereinkommen nicht beigetreten sind, kommt EuErbVO 27 zur Anwendung, mit gleichlautender Regelung wie im Haager Testamentsübereinkommen. Gemäss Haager Testamentsübereinkommen als auch EuErbVO ist ein Testament formgültig, wenn es (alternativ) dem Recht des Staates entspricht,
- in welchem das Testament errichtet wurde (Errichtungsstaat), oder
- dessen Staatsangehörigkeit der Testator im Verfügungs- oder Todeszeitpunkt besass (Heimatstaat), oder
- in welchem der Testator im Verfügungs- oder Todeszeitpunkt seinen Wohnsitz (bestimmt nach der lex fori) hatte (Wohnsitzstaat), oder
- in welchem der Testator im Verfügungs- oder Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Aufenthaltsstaat), oder
- in welchem sich unbewegliches Vermögen befindet, hinsichtlich dieses Vermögens (Belegenheitsstaat).
Rück- oder Weiterverweisungen (Renvoi) sind nicht zu beachten (EuErbVO Art. 34 Abs. 2).