Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit und Bindungswirkung
Die Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit und Bindungswirkung (insb. auch Vertragsauflösung) eines Erbvertrages, welcher den Nachlass einer einzelnen Person betrifft, beurteilt sich nach dem Recht, das nach der EuErbVO auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn die Person im Zeitpunkt des Erbvertragsschlusses verstorben wäre. Es gilt somit dasselbe wie beim Testament (EuErbVO 25 Abs. 1). Regelmässig ist damit das Recht des Aufenthaltsstaates (Art. 21 EuErbVO) massgebend.
Art. 25 Abs. 3 EuErbVO gibt den Erbvertrags-Parteien die Möglichkeit, die Beurteilung der Zulässigkeit, der materiellen Wirksamkeit und der Bindungswirkungen, einschliesslich der Voraussetzungen der Vertragsauflösung, dem Heimatrecht einer Vertragspartei zu unterstellen.
Formgültigkeit (Formstatut)
Erbverträge sind vom Anwendungsbereich des Haager Testamentsübereinkommens ausgenommen. Mithin kommt stets die Regelung von EuErbVO 27 (welche inhaltlich Art. 1 des Haager Testamentsübereinkommens entspricht) zur Anwendung, wonach ein Erbvertrag formgültig ist, wenn er (alternativ) dem Recht des Staates entspricht,
- in welchem das Testament errichtet wurde (Errichtungsstaat), oder
- dessen Staatsangehörigkeit der Testator im Verfügungs- oder Todeszeitpunkt besass (Heimatstaat), oder
- in welchem der Testator im Verfügungs- oder Todeszeitpunkt seinen Wohnsitz (bestimmt nach der lex fori) hatte (Wohnsitzstaat), oder
- in welchem der Testator im Verfügungs- oder Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Aufenthaltsstaat), oder
- in welchem sich unbewegliches Vermögen befindet, hinsichtlich dieses Vermögens (Belegenheitsstaat).
Wie beim Testament sind Rück- oder Weiterverweisungen (Renvoi) nicht zu beachten (Art. 34 Abs. 2 EuErbVO).