Zulässigkeit
Ein Erbvertrag, welcher den Nachlass mehrerer Personen regelt, ist nur dann zulässig, wenn er nach jedem der Rechte zulässig ist, die nach der EuErbVO auf die Rechtsnachfolge der einzelnen beteiligten Personen anzuwenden wären, wenn diese im Zeitpunkt der Vertragsschlusses verstorben wären (hypothetisches Errichtungs- bzw. Vertragsstatut; EuErbVO 25 Abs. 2). Die Parteien können aber eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts einer Vertragspartei treffen (EuErbVO 25 Abs. 3).
Materielle Wirksamkeit und Bindungswirkung
Ist ein Erbvertrag über mehrere Nachlässe zulässig, so bestimmt sich die materielle Wirksamkeit und Bindungswirkung, einschliesslich der Voraussetzungen für seine Auflösung, demjenigen Recht, zu welchem die engste Verbindung besteht (EuErbVO 25 Abs. 2). Die Parteien können stattdessen eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts einer Vertragspartei treffen (EuErbVO 25 Abs. 3).
Formgültigkeit (Formstatut)
Betreffend Formgültigkeit gilt dasselbe wie beim Erbvertrag betreffend den Nachlass einer einzelnen Person. Da Erbverträge vom Anwendungsbereich des Haager Testamentsübereinkommens ausgenommen sind, kommt stets die Regelung von EuErbVO 27 (welche inhaltlich Art. 1 des Haager Testamentsübereinkommens entspricht) zur Anwendung, wonach ein Erbvertrag formgültig ist, wenn er (alternativ) dem Recht des Staates entspricht,
- in welchem das Testament errichtet wurde (Errichtungsstaat), oder
- dessen Staatsangehörigkeit der Testator im Verfügungs- oder Todeszeitpunkt besass (Heimatstaat), oder
- in welchem der Testator im Verfügungs- oder Todeszeitpunkt seinen Wohnsitz (bestimmt nach der lex fori) hatte (Wohnsitzstaat), oder
- in welchem der Testator im Verfügungs- oder Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Aufenthaltsstaat), oder
- in welchem sich unbewegliches Vermögen befindet, hinsichtlich dieses Vermögens (Belegenheitsstaat).