Eine Verfügung von Todes wegen, die vor dem 17.08.2015 errichtet wurde, ist zulässig sowie materiell und formell wirksam, wenn sie die materiellen und formellen Voraussetzung der EuErbVO erfüllen, oder wenn sie nach den im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts des Aufenthalts- oder des Heimatstaates zulässig sowie materiell und formell wirksam ist (EuErbVO 83 Abs. 3).
Unklar ist, ob dies auch für eine Verfügung von Todes wegen, welche vor Inkrafttreten der EuErbVO, mithin vor dem 16.08.2012, erfolgt ist, gilt. Es ist allenfalls empfehlenswert, eine Verfügung von Todes wegen nach den materiellen und formellen Bestimmungen der EuErbVO zu errichten.
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