Räumlicher Anwendungsbereich
Die EuErbVO gilt für alle EU-Mitgliedstaaten, ausgenommen
- Grossbritannien
- Irland
- Dänemark
Merke
Diese Staaten sind – wie die Schweiz – sog. Drittstaaten. Die EuErbVO Anknüpfungskriterien gelten aber unabhängig davon, ob Drittstaaten betroffen sind, womit die EuErbVO auch Auswirkungen auf Drittstaaten hat.
Achtung
Es gelten folgende bilaterale Verträge zwischen der Schweiz und EU-Mitgliedstaaten, welche entsprechend zu beachten sind:
- Niederlassungs- und Konsularvertrag vom 22.07.1868 zwischen der Schweiz und Italien (SR 0.142.114.541);
- Niederlassungs- und Rechtsschutzabkommen vom 1.12.1927 zwischen der Schweiz und Griechenland (SR 0.142.113.721);
- Konsular-Übereinkunft vom 27.08.1883 zwischen der Schweiz und Portugal (SR 0.191.116.541).
Sachlicher Anwendungsbereich
Die EuErbVO gilt für die Rechtsnachfolge von Todes wegen. Die EuErbVO regelt somit insbesondere nicht:
- Ehegüterrecht
- Erbschaftsteuerrecht
Zeitlicher Anwendungsbereich
Die EuErbVO ist am 16.08.2012 in Kraft getreten (EuErbVO 84), abgesehen von gewissen Verfahrensbestimmungen findet sie jedoch erst auf Erbfälle seit dem 17.08.2015 Anwendung (EuErbVO 83).
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