Räumlicher Anwendungsbereich
Die EuErbVO gilt für alle EU-Mitgliedstaaten, ausgenommen
- Grossbritannien
- Irland
- Dänemark
Merke
Diese Staaten sind – wie die Schweiz – sog. Drittstaaten. Die EuErbVO Anknüpfungskriterien gelten aber unabhängig davon, ob Drittstaaten betroffen sind, womit die EuErbVO auch Auswirkungen auf Drittstaaten hat.
Achtung
Es gelten folgende bilaterale Verträge zwischen der Schweiz und EU-Mitgliedstaaten, welche entsprechend zu beachten sind:
- Niederlassungs- und Konsularvertrag vom 22.07.1868 zwischen der Schweiz und Italien (SR 0.142.114.541);
- Niederlassungs- und Rechtsschutzabkommen vom 1.12.1927 zwischen der Schweiz und Griechenland (SR 0.142.113.721);
- Konsular-Übereinkunft vom 27.08.1883 zwischen der Schweiz und Portugal (SR 0.191.116.541).
Sachlicher Anwendungsbereich
Die EuErbVO gilt für die Rechtsnachfolge von Todes wegen. Die EuErbVO regelt somit insbesondere nicht:
- Ehegüterrecht
- Erbschaftsteuerrecht
Zeitlicher Anwendungsbereich
Die EuErbVO ist am 16.08.2012 in Kraft getreten (EuErbVO 84), abgesehen von gewissen Verfahrensbestimmungen findet sie jedoch erst auf Erbfälle seit dem 17.08.2015 Anwendung (EuErbVO 83).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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