Die EuErbVO bestimmt die direkte internationale Zuständigkeit, d.h. den Mitgliedsstaat, dessen Gerichte/Behörden zuständig sind (EuErbVO 2).
Merke
Dagegen bestimmt sich nach dem Verfahrensrecht des international zuständigen Staates (= ius fori; EuErbVO 2):
- die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit
- die sachliche Zuständigkeit
- die funktionale Zuständigkeit
Regelanknüpfung
Allgemein international zuständig sind die Gerichte/Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Regelanknüpfung; EuErbVO 4).
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