Subsidiäre unbeschränkte internationale Zuständigkeit
Die EuErbVO sieht für den gesamten, d.h. weltweiten Nachlass eine subsidiäre Zuständigkeit des Mitgliedstaates am Belegenheitsort (= Belegenheitsstaat) vor, wenn kumulativ (EuErbVO 10 Abs. 1):
- der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat (z.B. in der Schweiz) hatte,
- in einem EuErbVO-Mitgliedstaat Nachlassvermögen liegt (Belegenheitsstaat) und
- der Erblasser
- entweder Staatsangehöriger des Belegenheitsstaates ist,
- oder innert den letzten fünf Jahren vor Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Belegenheitsstaat hatte.
Subsidiäre beschränkte internationale Zuständigkeit
Die EuErbVO sieht für das im Mitgliedstaat gelegene Nachlassvermögen eine subsidiäre Zuständigkeit des Belegenheitsstaates vor, wenn kumulativ (EuErbVO 10 Abs. 2):
- der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat (z.B. in der Schweiz) hatte,
- in einem EuErbVO-Mitgliedstaat Nachlassvermögen liegt (Belegenheitsstaat) und
- kein Fall von EuErbVO 10 Abs. 1, d.h. keine subsidiäre unbeschränkte internationale Zuständigkeit gegeben ist, mithin der Erblasser
- weder Staatsangehöriger des Belegenheitsstaates war,
- noch innert den letzten fünf Jahren vor Anrufung des Gerichtes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Belegenheitsstaat hatte.
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