Für Non-EU-Staaten – sowie auch für das Grossbritannien, Irland und Dänemark, welche der EuErbVO nicht beigetreten sind – ist in einem ersten Schritt zu prüfen, welches die anwendbaren Internationalen Privatrechtsnormen sind; in einem zweiten Schritt, welche Zuständigkeitsregelung und Regelung betreffend das anwendbare Recht (bzw. welche Voraussetzungen für die Anerkennung von ausländischen Entscheidungen vorliegen), in einem dritten Schritt, welche allfälligen Konflikte sich in Bezug auf die schweizerische internationale Privatrechtsordnung daraus ergeben und schliesslich, welche faktischen und/oder rechtlichen Massnahmen im Rahmen der Nachlassplanung anzuordnen sind.
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