Unter Anerkennung einer ausländischen Entscheidung bzw. Urkunde ist die Verleihung von Wirkungen dieser Entscheidung bzw. Urkunde im Inland zu verstehen. Mittels Vollstreckbarerklärung wird der Schuldner im Inland zu dem von der Entscheidungsinstanz angestrebten Verhalten gezwungen.
Die schweizerischen Behörden/Gerichte anerkennen ausländische, den Nachlass betreffende Entscheidungen (Überbegriff für Gerichts- und Behördenentscheide und amtliche Urkunden) unter folgenden 3kumulativenVoraussetzungen:
- Die internationale Zuständigkeit der ausländischen Behörden/Gerichte ist aus Sicht der Schweiz gegeben (sog. indirekteinternationale Zuständigkeit oder Anerkennungszuständigkeit).
- Die Entscheidung ist rechtskräftigendgültig gemäss dem Recht des Erlass-Staates.
- Es liegen keine materiellen oder formellen Verweigerungsgründe
1. Indirekte internationale Zuständigkeit
Die indirekte internationale Zuständigkeit (Anerkennungszuständigkeit) ist gegeben, wenn (IPRG 96) der Erlass-Staat =
- Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers
- oder Staat, dessen Recht der Erblasser gewählt hat
- oder wenn es Grundstücke betrifft der Staat, in dem diese gelegen sind
2. Rechtskraft/Endgültigkeit
Gegen die Entscheidung darf kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich bzw. die Entscheidung muss endgültig sein (IPRG 25 lit. b).
Massgebend für die Beantwortung dieser Frage ist das Recht des Erlass-Staates.
3. Keine materiellen oder formellen Verweigerungsgründe
Keine Verletzung des schweizerischen materiell-rechtlichen Ordre Public
Die Entscheidung darf nicht offensichtlich unvereinbar mit dem schweizerischen materiell-rechtlichen Ordre Public sein. Die Prüfung eines solchen Verstosses erfolgt von Amtes wegen.
Definition
Der Endscheidungsinhalt verstösst in unerträglicher Weise gegen die grundlegenden Rechts- und Sittenauffassungen des Inlandes (BGE 126 III 327)
Keine Verletzung des schweizerischer formell-rechtlichen Ordre Public
Die Entscheidung darf nicht gegen den schweizerischer formell-rechtlichen Ordre Public verstossen. Ein solcher Verstoss liegt in folgenden Fällen vor:
- Keine gehörige Vorladung (gar keine erfolgte Vorladung oder keine korrekte Zustellungsform oder keine Rechtzeitigkeit); Ausnahme Einlassung (IPRG 27 Abs. 2 lit. a)
- Keine Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts, insb. des rechtlichen Gehörs (IPRG 27 Abs. 2 lit. b)
Achtung
Die Verletzung wird nicht von Amtes wegen beachtet sondern muss die Person, die eine Nichtanerkennung erreichen will, behauptet und bewiesen werden.
Keine Rechtshängigkeit oder bereits entschiedene Sache (res iudicata) in der Schweiz
Eine ausländische Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn (IPRG 27 Abs. 2 lit. c)
- über dieselbe Sache
- zwischen denselben Parteien
- entweder bereits ein entsprechendes Verfahren vor einer schweizerischen Behörde oder einem schweizerischenGerichtrechtshängig ist oder darüber gar schon entschieden worden ist (res iudicata).
Achtung
Die Verletzung wird nicht von Amtes wegen beachtet sondern muss die Person, die eine Nichtanerkennung erreichen will, behaupten und bewiesen werden.