Nationales Recht (Kollisionsrecht)
- 86-96 IPRG (SR 291)
Bilaterale Staatsverträge
- Vertrag zwischen der Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Nordamerika vom 25.11.1850 (SR 0.142.113.361);
- Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag mit Grossbritannien vom 06.09.1855 (SR 0.142.113.671);
- Niederlassungs- und Konsularvertrag vom 22.07.1868 zwischen der Schweiz und Italien (SR 0.142.114.541);
- Niederlassungs- und Rechtsschutzabkommen vom 1.12.1927 zwischen der Schweiz und Griechenland (SR 0.142.113.721);
- Konsular-Übereinkunft vom 27.08.1883 zwischen der Schweiz und Portugal (SR 0.191.116.541);
- Niederlassungsabkommen mit dem Kaiserreich Persien (Iran) vom 25.04.1934 (SR 0.142.114.362);
- Etc.
Multilaterale Staatsverträge (Übereinkommen)
- Haager Überreinkommen vom 05.10.1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht (Haager Testamentsübereinkommen; SR 0.211.312.1);
- Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO);
- Etc.
Achtung
- Das LugÜ (SR 0.275.11; Übereinkommen vom 16.9.1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) kommt grundsätzlich nicht zur Anwendung
- Ausnahme: Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen mit erbrechtlicher Vorfrage.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Erbeinsetzung: Testament / Erbve...Einleitung zur Erbeinsetzung / eingesetzte...Autoren:Erbteilung / ErbteilungsvertragEinleitung zur Erbteilung in der SchweizAutoren:Doing Business in SwitzerlandEinleitung zu doing business in SwitzerlandAutoren:Forum ShoppingEinleitung zum Forum ShoppingAutoren:WillensvollstreckungEinleitung zur WillensvollstreckungAutoren:ErbteilungsklageEinleitung zur Erbteilungsklage
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht