GRUNDSATZ: keine schweizerische Zuständigkeit
Für Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland besteht grundsätzlich keine Zuständigkeit der schweizerischen Behörden und Gerichte und zwar ungeachtet dessen, ob der Erblasser Schweizer (Auslandschweizer) oder Ausländer war.
AUSNAHME 1: Untätigkeit der ausländischen Behörde beim Nachlass eines Auslandschweizers
Die schweizerischen Behörden und Gerichte am Heimatort sind zuständig, wenn (IPRG 87 Abs. 1):
- der Erblasser Schweizer mit letztem Wohnsitz im Ausland (Auslandschweizer) ist und
- sich die ausländische Behörde mit dem Nachlass (egal wo gelegen) nicht befasst.
AUSNAHME 2: Auslandschweizer wählt schweizerisches Recht oder die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden/Gerichte
Die schweizerischen Gerichte und Behörden am Heimatort sind zuständig, wenn
der Erblasser Schweizer mit letztem Wohnsitz im Ausland (Auslandschweizer) ist und durch Testament oder Erbvertrag sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen ganzen Nachlass der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat (IPRG 87 Abs. 2).
AUSNAHME 3: Untätigkeit der ausländischen Behörde bei Vermögen eines Ausländers in der Schweiz
Die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort der gelegenen Sache werden zuständig, wenn der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland ist und in der Schweiz Vermögen liegt, mit welchem sich die ausländische Behörde jedoch nicht befasst (IPRG 88 Abs. 1).
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