GRUNDSATZ: Schweizerisches Erbrecht
Die schweizerische Nachlassbehörde wendet grundsätzlich das schweizerische Erbrecht (Sachrecht; Erbstatut) an und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der Erblasser Schweizer oder Ausländer war.
Grundsatz der Nachlasseinheit
Das schweizerische Sachrecht ist auf den gesamten Nachlass anwendbar, ohne Rücksicht darauf, ob sich die Vermögenswerte im In- oder im Ausland befinden.
AUSNAHME: Rechtswahl des Ausländers
Voraussetzungen der Rechtswahl
Nicht das schweizerische Erbrecht, sondern das Heimatrecht ist anwendbar, wenn (kumulativ)
- der Erblasser Ausländer ist;
- der Erblasser eine Rechtswahl getroffen hat;
- die Rechtswahl genügend bestimmt ist;
- die Wahlerklärung in einem Testament oder einem Erbvertrag erfolgte;
- der Erblasser verfügungsfähig war;
- und die Rechtswahl sein Heimatrecht oder eines seiner Heimatrechte betrifft.
Achtung
- nur Heimatrecht kann gewählt werden
- ausländische Doppelbürger: Wahl eines ihrer Heimatrechte
- keine Rechtswahl für schweizerische Doppelbürger, da fehlende Ausländereigenschaft
Wirkung der Rechtswahl
Die Rechtswahl führt zur Anwendung der materiellen Normen des Heimatrechts.
Unbeachtlich ist die Rechtswahl für verfahrensrechtliche Angelegenheiten. Die schweizerischen Nachlassbehörden wenden nur ihr eigenes Verfahrensrecht an und nicht ausländisches (damit erfolgt eine Rechtsspaltung).
Tipp
Das Heimatrecht soll dann gewählt werden, wenn es mehr Möglichkeiten, d.h. mehr Verfügungsfreiheit bietet und dies der Erblasser entsprechend nutzen will; ansonsten erfolgt lediglich eine Verkomplizierung der Nachlassabwicklung.