Ein Nachlasskonflikt liegt vor, wenn sich sowohl die schweizerischen Behörden/Gerichte aufgrund des schweizerischen internationalen Privatrechts (IPRG) als auch die ausländischen Behörden/Gerichte aufgrund ihres internationalen Privatrechts als zuständig erachten. In einer solchen Situation sind die Staaten grundsätzlich nicht verpflichtet, aufeinander Rücksicht zu nehmen; oftmals erfolgt jedoch eine Verständigung der Behörden, um Parallelverfahren und insbesondere sich widersprechende Sachentscheide zu vermeiden. Allenfalls führt eine solche Verständigung zu einer Nachlassspaltung.
Die theoretische Möglichkeit eines Nachlasskonfliktes erschwert jedoch die Nachlassplanung bzw. führt (ohne konkrete erblasserische Massnahmen) zur Unsicherheiten des Erblassers über seinen künftigen Nachlass und/oder der künftigen Nachlassabwicklung. Bei der Nachlassplanung sollte daher versucht werden, sofern und soweit möglich, durch erblasserische Anordnungen in einem Testament oder Erbvertrag (insb. durch Rechts- und/oder Zuständigkeitswahl) und/oder durch faktische Massnahmen (Vermögensabzug bzw. -konzentration) die sachverhaltlichen und rechtlichen Grundlagen eines Nachlasskonfliktes zu beseitigen bzw. zu minimieren.
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