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Internationales Erbrecht

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Nachlassspaltung (Grenzen der Nachlasseinheit)

Rechtsgebiet:
Internationales Erbrecht
Stichworte:
Internationales Erbrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei entgegenstehendem ausländischen Recht

Grenzen der Durchsetzbarkeit des Grundsatzes der Nachlasseinheit bilden zum einen die nationalen Gesetze (Kollisionsnormen) anderer Staaten.

Durch die neue EuErbVO wurde im Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten zur Schweiz das Problem der Nachlassspaltung teilweise gar verschärft, denn die EuErbVO sieht eine Zuständigkeit des Belegenheitsstaates vor, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat (Nicht-Mitgliedstaat, z.B. in der Schweiz) hatte, jedoch Nachlassgegenstände, d.h. Immobilien, Mobilien, etc. in einem Mitgliedstaat gelegen sind.

Das schweizerische internationale Privatrecht (IPRG) behält die von Staaten proklamierte ausschliessliche Zuständigkeit für die in diesem Staat gelegenen Grundstücke explizit vor (IPRG 86 Abs. 2). Hingegen werden andere proklamierte Zuständigkeiten vom IPRG nicht toleriert, dies kann zu einem Nachlasskonflikt führen, insbesondere im vorerwähnten Verhältnis zu EuErbVO-Mitgliedstaaten, wenn Mobilien, Forderungen oder (verbriefte) Rechte (z.B. Aktien), welche zum Nachlass gehören, in einem EuErbVO-Mitgliedstaat gelegen sind.

(Vgl. Rubrik Anwendungsbeispiele).

Bei Untätigkeit ausländischer Behörden betreffend Nachlassgegenstände eines Auslandschweizers in der Schweiz

War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so werden die schweizerischen Gerichte/Behörden am Heimatort zuständig, sofern und soweit sich die ausländische Behörde mit dem Nachlass nicht befasst (IPRG 87 Abs. 1), was zu einer Nachlassspaltung führt.

Bei expliziter letztwilliger Anordnung des Auslandschweizers

Die schweizerischen Gerichte/Behörden am Heimatort sind zuständig, wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat (IPRG 87 Abs. 2). Eine teilweise Unterstellung des Nachlassvermögens unter die schweizerische Zuständigkeit durch den Erblasser führt somit zu einer Nachlassspaltung.

Bei Untätigkeit ausländischer Behörden bei Nachlassgegenständen eines Ausländers in der Schweiz

War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte/Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, sofern und soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen (IPRG 88 Abs. 2). Sofern und soweit also die schweizerischen Behörden für einen solchen von der ausländischen Behörden/Gerichten „verlassenen“ bzw. nicht behandelten Nachlass in der Schweiz zuständig werden, erfolgt eine Nachlassspaltung.

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