- Nicht jeder Auslandbezug führt zu einem internationalen Erbrechtsfall mit Anwendung der speziellen Regelungen.
- Einzelne Anknüpfungspunkte (Faktoren) führen zu einem qualifizierten Auslandbezug.
- Diese Anknüpfungspunkte werden für die einzelnen Themen (direkte internationale Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anerkennung und Vollstreckung) einzeln festgelegt und müssen einzeln geprüft
- Jeder Staat bestimmt diese Anknüpfungspunkte autonom, ausser ein entsprechender Staatsvertrag liegt vor, wie neuerdings für alle EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Grossbritannien, Irland und Dänemark) aufgrund der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO); aufgrund möglicher unterschiedlicher Anknüpfungspunkte können Nachlasskonflikte entstehen (die Behörden verschiedener Staaten erachten sich von Amtes wegen für die Nachlassabwicklung oder die Gerichte verschiedener Staaten erachten sich für eine erbrechtliche Streitigkeit als zuständig; dies kann die Kläger [i.d.R. Erben] zu einem sog. forum running, d.h. zu einem Rennen auf die Gerichte, veranlassen).
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