Formgültigkeit von Testamenten
Für die Prüfung der Formgültigkeit eines Testamentes in einem internationalen Erbfall ist das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (SR 0.211.312.1; Haager Testamentsübereinkommen) heranzuziehen. Dieses ist unmittelbar anwendbar (IPRG 93 Abs. 1 I hat lediglich deklaratorische Wirkung).
Art. 1 des Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht:
Eine letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht entspricht:
- des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, oder
- eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes besessen hat, oder
- eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz gehabt hat, oder
- des Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, oder
- soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt, des Ortes, an dem sich dieses befindet.
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Formgültigkeit von Erbverträgen
Für die Prüfung der Formgültigkeit eines Erbvertrages in einem internationalen Erbfall erklärt das schweizerische IPRG (Art. 93 Abs. 2) das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (SR 0.211.312.1) als sinngemäss anwendbar.
Art. 1 des Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht:
Eine letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht entspricht:
- des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, oder
- eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes besessen hat, oder
- eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz gehabt hat, oder
- des Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, oder
- soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt, des Ortes, an dem sich dieses befindet.
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