Formgültigkeit von Testamenten
Für die Prüfung der Formgültigkeit eines Testamentes in einem internationalen Erbfall ist das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (SR 0.211.312.1; Haager Testamentsübereinkommen) heranzuziehen. Dieses ist unmittelbar anwendbar (IPRG 93 Abs. 1 I hat lediglich deklaratorische Wirkung).
Art. 1 des Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht:
Eine letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht entspricht:
- des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, oder
- eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes besessen hat, oder
- eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz gehabt hat, oder
- des Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, oder
- soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt, des Ortes, an dem sich dieses befindet.
(…)
Formgültigkeit von Erbverträgen
Für die Prüfung der Formgültigkeit eines Erbvertrages in einem internationalen Erbfall erklärt das schweizerische IPRG (Art. 93 Abs. 2) das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (SR 0.211.312.1) als sinngemäss anwendbar.
Art. 1 des Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht:
Eine letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht entspricht:
- des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, oder
- eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes besessen hat, oder
- eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz gehabt hat, oder
- des Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, oder
- soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt, des Ortes, an dem sich dieses befindet.
(…)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.