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Internationales Erbrecht

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Letzter Wohnsitz im Ausland: Zuständigkeit schweizerischer Behörden/Gerichte

Rechtsgebiet:
Internationales Erbrecht
Stichworte:
Internationales Erbrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

GRUNDSATZ: keine schweizerische Zuständigkeit

Für Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland besteht grundsätzlich keine Zuständigkeit der schweizerischen Behörden und Gerichte und zwar ungeachtet dessen, ob der Erblasser Schweizer (Auslandschweizer) oder Ausländer war.

AUSNAHME 1: Untätigkeit der ausländischen Behörde beim Nachlass eines Auslandschweizers

Die schweizerischen Behörden und Gerichte am Heimatort sind zuständig, wenn (IPRG 87 Abs. 1):

  • der Erblasser Schweizer mit letztem Wohnsitz im Ausland (Auslandschweizer) ist und
  • sich die ausländische Behörde mit dem Nachlass (egal wo gelegen) nicht befasst.

AUSNAHME 2: Auslandschweizer wählt schweizerisches Recht oder die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden/Gerichte 

Die  schweizerischen Gerichte und Behörden am Heimatort sind zuständig, wenn

der Erblasser Schweizer mit letztem Wohnsitz im Ausland (Auslandschweizer) ist und durch Testament oder Erbvertrag sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen ganzen Nachlass der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat (IPRG 87 Abs. 2).

AUSNAHME 3: Untätigkeit der ausländischen Behörde bei Vermögen eines Ausländers in der Schweiz

Die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort der gelegenen Sache werden zuständig, wenn der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland ist und in der Schweiz Vermögen liegt, mit welchem sich die ausländische Behörde jedoch nicht befasst (IPRG 88 Abs. 1).

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