Der Kaufvertrag grenzt sich von Gebrauchsüberlassungsverträgen wie dem Mietvertrag (OR 253 ff.), dem Pachtvertrag (OR 275 ff.), dem Leihvertrag (OR 305 ff.) und dem Darlehensvertrag (OR 312 ff.) dadurch ab, dass eine Eigentumsübertragung der gekauften Sache stattfindet. Die Gebrauchsüberlassungsverträge haben hingegen die Überlassung der Sache zur Nutzung oder zum Gebrauch über eine gewisse Zeit zum Inhalt. Es kommt nicht zur Übertragung des Eigentums an den Mieter, Pächter etc.
Literatur
- Blumer Maja, Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete, Pacht), OR BT, Teilband 3, Basel 2012, 351 S.
- Higi Peter, Die Miete, Zürcher Kommentar, Teilb. V 2b, 1. Lief. Art. 253–265 OR, Zürich 1994; 2. Lief. Art. 266–268 OR, Zürich 1995; 3. Lief. Art. 269–270e OR, Zürich 1998; 4. Lief. Art. 271–274 OR, Zürich, 1996
- Weber Roger, Kommentar zu Art. 253–274g OR, Basler Kommentar, 4. A., Basel 2007
Weiterführende Informationen
- Zum Mietvertrag
- Zum Pachtvertrag
- Zum Leivertrag
- Zum Darlehnsvertrag
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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