Der Kauf auf Abruf ist neben dem Kauf nach Muster und dem Kauf auf Probe eine weitere besondere Vertragsart, weshalb er hier ebenfalls kurz Erwähnung findet:
Begriff
- Beim Kauf auf Abruf hat der Käufer das zeitlich begrenzte Recht, die Fälligkeit der Leistung durch deren Abruf zu bestimmen
- BGE 110 II 148 E. 1
Pflicht oder Berechtigung
- Pflicht
- Wird das Recht des Käufers im Vertrag zeitlich begrenzt, hat der Käufer die Pflicht, innerhalb dieser Zeit die Leistung abzurufen
- Der Verkäufer kann auf Abruf klagen
- Berechtigung
- Ohne vertragliche Begrenzung des Rechts auf Abruf, ist von einer Berechtigung des Käufers zum Kaufabruf auszugehen
Abruf der Leistung
- Beim Abruf der Leistung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Gestaltungserklärung
Anwendungsfälle
- Kauf auf Abruf steht häufig in Verbindung mit einer Sukzessivlieferungsvereinbarung
Literatur
- Müller-Chen Markus / Huguenin Claire, Vertragsverhältnisse Teil 1: Innominatkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe; Art. 184-318 OR, Zürich, 2016, S. 134 f.
Judikatur
- Zum Begriff Kauf auf Abruf
- BGE 110 II 148 E. 1
- Zur Zusicherung von Eigenschaften
- BGE 88 II 410 416
Weiterführende Informationen
- Zur Empfangsbedürftigkeit im Vertragsrecht
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