Empfangsbedürftige Willenserklärungen
Begriff
- Empfangsbedürftige Willenserklärungen = Willenserklärung, die von ihren Empfängern wahrgenommen werden müssen, um Rechtswirkung zu entfalten
Hauptanwendungsfälle
- Angebot
- Annahme
- Diverses Gestaltungserklärungen
- Rücktritt
- Kündigung
Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen
Begriff
- Nicht Empfangsbedürftige Willenserklärungen = Willenserklärung, die von ihren Empfängern nicht wahrgenommen werden müssen, um Rechtswirkung zu entfalten
Anwendungsbereich
- Wenn Rechtslage streng einseitig verändert werden kann, muss die einseitige Willenserklärung von niemandem wahrgenommen werden
- Hauptanwendungsfall
- Testament errichten oder abändern
- Auslobung
- Gründung einer Stiftung
- Hauptanwendungsfall
Zugangsprinzip
Hintergrund
- Eine empfangsbedürftige Willenserklärungen muss dem Empfänger zugegangen sein, damit sie Rechtswirkung entfaltet
Voraussetzungen
- Zugegangen ist eine Willenserklärung ab dem Zeitpunkt wo
- die Willenserklärung in den Macht- und Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt und
- vernünftigerweise damit gerechnet werden darf, dass die Willenserklärung vom Empfänger unter normalen Umständen zur Kenntnis genommen wurde
- Nicht erforderlich ist, dass der Empfänger die Willenserklärung auch tatsächlich zur Kenntnis genommen hat
Anwendungsbeispiele
- Brief
- Brief im Briefkasten ist zugegangen, wenn mit der Entleerung gerechnet werden kann
- Brief gilt auch dann als zugestellt, wenn Briefkasten durch betraute Drittperson geleert, aber der Brief nicht weitergeleitet wird
- Einschreiben
- Absolute Empfangstheorie
- Zustellung, wenn Empfänger mit Avis informiert wurde und Brief abgeholt werden kann
- Relative Empfangstheorie
- Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung oder nach Ablauf der siebentägigen Abholfirst (Zustellfiktion)
- Hauptanwendungsfall
- Mitteilungen im Mietrecht
- gerichtliche Zustellungen
- Hauptanwendungsfall
- Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung oder nach Ablauf der siebentägigen Abholfirst (Zustellfiktion)
- Absolute Empfangstheorie
- E-Mail
- Entleerung des elektronischen Briefkastens obliegt nur demjenigen, der E-Mail Adresse einem grossen Publikum zugänglich macht
- Fax
- Nach Abschluss des Druckvorganges
- Hilfsperson
- Willenserklärung an Hilfsperson gilt als zugestellt
Judikatur
- Zustellungsfiktion nach Abholfrist von sieben Tagen
Weiterführende Informationen
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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