Ein weiteres Unterscheidungskriterium des Kaufvertrags liegt in der Dauer der ausgetauschten Leistung und der damit verbundenen Abgrenzung zwischen Einzelkauf und Sukzessivliefervertrag:
Einzelkauf
- Allgemein
- einmaliger Austausch der Leistungen (Kaufgegenstand gegen Kaufpreisbezahlung)
- Anwendungsfälle
- Autokauf
- Hauskauf
Sukzessivliefervertrag
- Allgemein
- Lieferung der Leistung erfolgt zeitlich gestaffelt
- Lieferung erfolgt in der Regel über eine gewisse Dauer
- Kaufpreisbezahlung kann ebenfalls in Raten erfolgen
- Geliefert werden Gattungswaren
- Besonderheit bei Verzug
- Verzug des Verkäufers
- Bei Verzug einer Teillieferung kann der Käufer nach OR 107 ff. bezüglich dieser Teilleistung vorgehen
- vgl. Spätleistung
- Scheint es Wahrscheinlich, dass spätere Teilleistungen ebenfalls nicht geliefert werden, hat Käufer Recht vom Vertrag zurück zu treten
- Bei Verzug einer Teillieferung kann der Käufer nach OR 107 ff. bezüglich dieser Teilleistung vorgehen
- Verzug des Käufers
- Nimmt der Käufer eine Teilleistung nicht an, gerät er in Gläubigerverzug (OR 91 ff.)
- vgl. Gläubigerverzug
- Bezahlt er auch den Kaufpreis nicht, gerät er auch in Schuldnerverzug
- Verkäufer kann nach OR 107 ff. vorgehen
- vgl. Schuldnerverzug
- Verkäufer kann nach OR 107 ff. vorgehen
- Nimmt der Käufer eine Teilleistung nicht an, gerät er in Gläubigerverzug (OR 91 ff.)
- Verzug des Verkäufers
- Anwendungsfälle
- Bierliefervertrag
- Elektrizitätslieferungsvertrag
- Gaslieferungsvertrag
- Zeitungs-Abonnement
- a.m.
Literatur
- Koller Alfred, BSK-OR I, 5. Aufl., Basel 2011, N 38 ff. zu Art. 184
- Müller-Chen Markus / Huguenin Claire, Vertragsverhältnisse Teil 1: Innominatkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe; Art. 184-318 OR, Zürich, 2016, 617 S.
- Birkhäuser Nicolas / Schmid Ernst F., Schweizer Vertrags-Handbuch, 2. Aufl., Basel 2010, S. 310 ff.
Judikatur
- Zum Rücktrittsrecht des Verkäufers
- Futterlieferung als Sukzessivliefervertrag