Ebenfalls eine besondere Vertragsart, welcher spezielle Aufmerksamkeit verdient, ist der Konsumentenkaufvertrag.
Begriffe
- Konsumentenvertrag = Vertrag über Leistungen des üblichen
Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden - Anbieter = jede natürliche Person, rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständig erwerbenden Tätigkeit
- Konsument = jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschliesst, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann
Grundlage
- ZPO 32 Abs. 2
Voraussetzungen
- Leistungen des üblichen Verbrauchs zum Gegenstand hat;
- diese Leistungen für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und
- von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden (Art. 32 Abs. 2 ZPO)
Schutzbedürftigkeit
- Ob der Konsument schutzbegünstigter Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzes ist, hängt u.E. ganz wesentlich davon ab, in welche der nachgenannten Vertragskonfigurationen die potentiellen Vertragsparteien einzuordnen sind:
- Schutzbedürftigkeit
- B2C (Business-to-Consumer)
- Keine Schutzbedürftigkeit
- B2B (Business-to-Business)
- C2B (Consumer-to-Business)
- C2C (Consumer-to-Consumer)
- Schutzbedürftigkeit
Zuständigkeit
- Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist gemäss ZPO 32 Abs. 1 folgendes Gericht zuständig:
- für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten:
- das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien
- für Klagen der Anbieterin oder des Anbieters:
- das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei
- für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten:
International
- Zuständigkeit
- Gerichtsstandsklausel
- Die Wahl des Gerichtsstandes ist bei Verträgen mit Konsumenten sowohl nach LugÜ 17 als auch nach IPRG 114 eingeschränkt
- Gerichtsstand
- Nach LugÜ
- Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen sind gemäss LugÜ 17 nach Wahl des Konsumenten folgende Gerichte zuständig
- Wohnsitz/Sitz des Anbieters oder
- Wohnsitz des Konsumenten (Verbrauchers)
- Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen sind gemäss LugÜ 17 nach Wahl des Konsumenten folgende Gerichte zuständig
- Nach IPRG
- Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen sind gemäss IPRG 114 Abs. 1 nach Wahl des Konsumenten folgende Gerichte zuständig:
- am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Konsumenten, oder
- am Wohnsitz des Anbieters oder, wenn ein solcher fehlt, an dessen gewöhnlichem Aufenthalt
- Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen sind gemäss IPRG 114 Abs. 1 nach Wahl des Konsumenten folgende Gerichte zuständig:
- Nach LugÜ
- Gerichtsstandsklausel
- Anwendbares Recht
- Rechtswahlklausel
- Bei Verträgen mit Konsumenten ist eine Rechtswahl ausgeschlossen
- IPRG 120 Abs. 2
- Bei Verträgen mit Konsumenten ist eine Rechtswahl ausgeschlossen
- Anwendbares Recht bei Konsumentenverträgen
- Konsumentenverträge unterstehen dem Recht des Staates, in dem der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- Rechtswahlklausel
Weiterführende Literatur
- LANGER DIRK, Verträge mit Privatkunden im Internet : Anbahnung, Abschluss und Abwicklung grenzüberschreitender Konsumentenverträge nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und Deutschlands (Diss.), Genf 2003