Diese Darstellung zum Reiserecht bzw. Tourismusrecht fokussiert auf:
- Rechtsstellung des Reisenden (Empfänger von Reiseleistungen)
- Akteure der Reiseleistungen
- Veranstaltungen
- Reiseleistungen
- Reisevertrag
- Entschädigungen
Der Content enthält folgende sechs zentrale Kapitel:
Im Zentrum des Reiserechts stehen folgende zivilrechtlichen Aspekte des Reisens:
- Akteure
- Reisender (Kunde / Konsument, auch Hotel-, Fahr- oder Fluggast, Teilnehmer)
- Reiseveranstalter (Anbieter / Tour Operator)
- Reisevermittler (Auswahlberater)
- Reisebüro (Vermittler, Agent oder Makler des Leistungsträgers (mit IATA-Lizenz)
- Leistungsträger (Dienstleister / travel service provider)
- Veranstaltungen
- Reiseveranstaltungen (Pauschalreisen)
- touristische Dienstleistungen
- Sportanlässe
- Kulturanlässe
- MICE (Meetings, Incentive Travel, Congresses und Events)
- Reiseleistungen (travel services)
- Pauschalreise
- Personenbeförderung (von A nach B oder Rundreise)
- Unterkunfts- und Verpflegungsdienstleistungen
- Vermietung Ferienwohnung oder Mietauto
- Travel Management (TMC)
- Reisevertrag
- Pauschalreisevertrag
- Reisevermittlungsvertrag (Beratungshonorar)
- Vermittler-, Agentur- oder Maklervertrag
- Personentransportvertrag
- Personenbeförderungsvertrag zu Land
- Lufttransportvertrag
- Seepassage
- Chartervertrag
- Beherbergungsvertrag / Verköstigung
- Kontingentsvertrag (Hotellerie <> Tour Operator / Allotment Agreement)
- Mietvertrag (Bereitstellung Ferienwohnung, Mietauto, Wohnmobil etc.)
- Vertrag betreffend Reiseleitung und Reisebegleitung auf Exkursionen
- Vertrag betreffend organisierte und begleitete Reisen
- Tauchen
- Segeltörn
- Kreuzfahrt
- Zuschauervertrag (Konzert, Oper, Theater, Musical usw.)
- Wellness-Behandlungen
- Sporttouren / Hochgebirgstouren / Trecking
- Andere Trips
- Entschädigungen
- (Pauschalreise-)Preis
- Personenbeförderungspreise und Nebenkosten (Taxen)
- Hotelpreise (Individualreise)
- Reisevermittler
- Provisionen und Incentives der Reiseveranstalter (Tour Operator)
- Provisionen (commissions) der Hotels oder Mietautoanbieter
- (Super-)Provisionen der Fluggesellschaften
- Provisionen anderer Transporteure
- GDS-Kommissionen (Retrozessionen)
- Provisionen weiterer Vertragspartner (Kreditkartenanbieter, Versicherer etc.)
Je nach Art der Reise gibt es eine Vielzahl von Rechtsbeziehungen der an einem Reisevertrag beteiligten Reiseakteure untereinander:
- Reiseveranstalter <> Reisender (Pauschalreise)
- Leistungsträger <> Reisender (Individualreise)
- Leistungsträger <> Buchender <> Gruppenreise-Teilnehmer (Reisevermittlung)
- Leistungsträger (Hotellerie) <> Tour Operator (Kontingentsvertrag)
- Leistungsträger <> Buchender <> Reisender (Geschäftsreise)
- Leistungsträger <> Reiseveranstalter
- Reisevermittler <> Reiseveranstalter
- Reisebüro <> Leistungsträger
- Reisebüro <> Reiseversicherer
- Reisebüro <> übriger Vertragspartner (Reiseversicherer, Hotel- oder Mietautoanbieter etc.)
- Leistungsträger <> Reisender
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Pauschalreiserecht in Kürze
Pauschalreisegesetz (PRG)
Anwendbarkeit
PRG gilt für in der Schweiz gebuchte Reisen, die
- aus mindestens 2 Leistungen bestehen, zB
- Beförderung + Unterbringung
- Beförderung + andere Leistung wie Tauchkurs, Skischule, Automiete
- Unterbringung + eine der vorerwähnten Touristikleistungen
- länger als 24 Stunden dauert bzw. eine Übernachtung enthält und
- zu einem Gesamtpreis angeboten wird
Insolvenzschutz
Pauschalreisen vertreibende Reisebüros haben die Kundengelder für den Insolvenzfall abzusichern
Informationsstellen für die Abklärung
Kundengeld-Absicherer
- Garantiefonds | garantiefonds.ch
- Star | star.ch
- TPA | tpassociation.ch
Informationspflicht
Pflicht des Reiseveranstalters, zur Information über
- Einreisebestimmungen
- Fristen für die Einholung des / der Visa
Bei Missachtung kann der Reiseanbieter schadenersatzpflichtig werden
Programmänderung des Reiseanbieters
Änderung wesentlicher Punkte des Reiseprogramms berechtigt den Konsumenten zur Annahme einer teureren Reise, allenfalls gegen Aufpreis, oder zum Vertragsrücktritt (siehe hernach)
Vertragsrücktritt des Konsumenten
Der Konsument, der vom Reisevertrag zurücktritt, hat Anspruch auf:
- Teilnahme an einer anderen gleichwertigen oder höherwertigen Pauschalreise (ohne Aufpreis), wenn der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler ein solcher anbieten
- Teilnahme einer anderen Pauschalreise mit niedrigerem Preis sowie Anspruch auf Rückerstattung des Preisdifferenz
- unverzügliche Rückerstattung aller vorausbezahlten Beträge
Reiseveranstalter
Organisator der Pauschalreise
Haftung für richtige Erfüllung nach Qualität und Termin, auch für Zusatzleistung zu Reisepaket
Reisevermittler
Vermittler der Pauschalreise
unzufriedene Kunden sollten sich an Reiseveranstalter wenden
Buchung
Buchungsauskünfte
Buchungsauskünfte sind ohne vorangehende andere Abrede kostenlos
Buchungsverbindlichkeit
Buchung ist verbindlich, wenn der Konsument den Buchungsauftrag erteilt und der Anbieter die Buchung – auch mündlich – bestätigt
Annullierung durch Kunden
Allgemeines / Rechtzeitige Meldung
Der Kunde hat die Obliegenheit, die Annullierung baldmöglichst seinem Entscheid, die Reise nicht anzutreten, dem Veranstalter zu melden
Annullationskosten-Regelung
Die Annullationskosten müssen im Voraus bestimmt sein:
- Reisevertrag
- Allgemeine Vertrags- und Reisebedingungen
Keine Regelung
- Anbieter muss belegen, welchen Schaden die Annullierung ihm verursacht hat
Ersatzreisender
Wer eine Reise nicht antreten kann, hat aufgrund des PRG das Recht, einen Ersatzreisenden anzubieten
- Ausnahme: Bei „Nur-Flug-Buchungen“ kann die Umbuchung (auf einen Ersatzreisenden) ausgeschlossen sein
Annullation „Nur-Flug-Buchungen»
Frühzeitige „Nur-Flug-Buchungen“ können als Transportverträge entschädigungslos annulliert werden
- Auf gegenteiliges muss der Anbieter ausdrücklich hinweisen
Rückerstattungspflichten
Jedenfalls
- Flughafentaxen
- Sicherheitstaxen
Annullations-Versicherung
Versicherungsarten
- Versicherung für eine konkrete Reise
- Jahresversicherung
Versicherungsabschluss
- freiwillig
- oft empfehlenswert
Annullationsgründe
- schwerwiegende Krankheit
- Unfall
- Weitere Fälle gemäss Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
Kostendeckung
- Kosten, die trotz Reise-Nichtantretens bezahlt werden müssen
- Besonders zu verlangen:
- Reisebüro-Bearbeitungsgebühren
- Keine Deckung, dann Jahres-Reiseversicherung meistens vorteilhafter
Keine Kostendeckung
- Nichtantritt der Reise wegen Partner-Trennung
- Buchung in Krankheit oder vor geplanter Operation
- Ausnahme: Reiseversicherer übernimmt Deckung gleichwohl, d.h. auch im Falle einer Krankheitsverschlechterung oder von Operationskomplikationen (Schriftliche Bestätigung verlangen)
Schadenanzeige
- Sofortige Mitteilung an den Reiseversicherer, dass Reise nicht angetreten werden kann
Flugannullation
Allgemeines
Flug muss von der Airline annulliert werden
Betreuungsleistung
Fluggesellschaft muss bereitstellen:
- Mahlzeiten
- Getränke
- Telekommunikations-Gelegenheit
- allenfalls erforderliche Übernachtungs-Gelegenheit
Unterstützungsleistungen
Flugannullation im Verantwortungsbereich der Airline
- Recht des Fluggasts auf Wahl zwischen
- einer anderweitigen Beförderung zum Reiseziel oder
- Erstattung der Flugticketpreises
Ausnahme bei einer Annullierung, die auf ausserordentliche Umstände zurückzuführen ist, die trotz zumutbarer Massnahmen nicht zu vermeiden waren (Unwetter, technische Probleme am Fluggerät, welche nicht auf ungenügende oder unsachgemässe Wartung zurückzuführen sind, Bombendrohung usw.)
- Kein Entschädigungsanspruch des Fluggasts
Ausgleichungsleistungen
Der Fluggast, der weniger als 2 Wochen vor der Abreise über die Flugannullierung informiert wird, hat folgende Ausgleichsansprüche
- Flugdistanz unter 1500 km
- Ankunftszeit des neuen Flugs weniger als 2 Stunden nach der planmässigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Flugs
- EUR 125
- Ankunftszeit mehr 2 Stunden später
- EUR 250
- Ankunftszeit des neuen Flugs weniger als 2 Stunden nach der planmässigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Flugs
- Flugdistanz von 1500 km bis 3500 km
- Ankunftszeit des neuen Flugs weniger als 3 Stunden nach der planmässigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Flugs
- EUR 200
- Ankunftszeit mehr 3 Stunden später
- EUR 400
- Ankunftszeit des neuen Flugs weniger als 3 Stunden nach der planmässigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Flugs
- Flugdistanz von mehr als 3500 km
- Ankunftszeit des neuen Flugs weniger als 4 Stunden nach der planmässigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Flugs
- EUR 300
- Ankunftszeit mehr 4 Stunden später
- EUR 600
- Ankunftszeit des neuen Flugs weniger als 4 Stunden nach der planmässigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Flugs
Weiterer Schaden
Der Fluggast, der einen belegbaren finanziellen Schaden erlitten hat, kann von der Fluggesellschaft zudem Schadenersatz bis zu XDR 4150 fordern
Flugverspätung
Allgemeines
Gleiche Flugnummer als Voraussetzung / bei Wechsel der Flugnummer liegt eine Flugannullation vor
Voraussetzungen
- Flugstrecke von 1500 km oder weniger
- ab 2 Stunden Verspätung
- Flugstrecke von mehr als 1500 km innerhalb der EU oder Flugstrecke zwischen 1500 und 3500 km ausserhalb der EU
- ab 3 Stunden Verspätung
- Flugstrecke von mehr als 3500 km ausserhalb der EU
- 4 Stunden oder mehr Verspätung
- 5 und mehr Stunden Verspätung
- Fluggast-Recht auf Ticketpreis-Rückerstattung
- Fluggast-Recht auf einen kostenlosen Rückflug, wer bereits auf einem Umsteigeflughafen eingetroffen ist
Betreuungsleistungen
Fluggesellschaft muss bereitstellen:
- Mahlzeiten
- Getränke
- Telekommunikations-Gelegenheit
- allenfalls erforderliche Übernachtungs-Gelegenheit
Unterstützungsleistungen
- Recht auf Rücktritt vom Beförderungsvertrag, unter
- Beförderung zum Ausgangsflughafen und
- Flugticket-Erstattung, oder
- Beförderung zum vereinbarten Zielflughafen mit dem verspäteten Flugzeug
Ausgleichsentschädigung
Anspruchsvoraussetzungen
- Mindestens 3 Stunden Verspätung und
- bei Flug ab einem Flughafen in der Schweiz oder in der EU
- bei Flug ab einem andern Flughafen, mit einer CH- oder EU-Airline in die Schweiz oder in ein EU-Land
Entschädigungsquantitativ
- bis 1500 km
- EUR 250
- von 1500 km bis 3500 km
- EUR 400
- über 3500 km, aber erst bei einer Verspätung von mehr als 4 Stunden
- EUR 600
Weiterer Schaden
Der Fluggast, der einen belegbaren finanziellen Schaden erlitten hat, kann von der Fluggesellschaft zudem Schadenersatz bis zu XDR 4150 fordern
Flugüberbuchung
Fluggastrechte wie bei einer kurzfristigen Flugannullierung
Voraussetzungen
- Flug ab der Schweiz oder der EU oder
- Flug einer Schweizer- oder EU-Airline in die Schweiz oder in die EU
- Flugticket
- Eingecheckt
- Rechtzeitiges Erscheinen auf dem Gate
Gepäckbeschädigung
Haftung der Fluggesellschaft mit bis zu XDR 1000
Gepäckverspätung
Haftung der Fluggesellschaft bis zu XDR 1131
- Schriftliche Meldung innert 21 Tagen seit Gepäckaufgabe
Gepäckverlust
Haftung der Fluggesellschaft mit bis zu XDR 1131, wenn das Gepäck nicht 21 Tage nach dem es hätte eintreffen sollen, noch immer verschwunden ist
Hotelmängel
Reiseprospekt-Anpreisung
Optisch und verbal angepriesene Leistungen müssen zutreffen
Leistung stimmt nicht mit Anpreisung überein
Reisepreisreduktion oder Hotelwechsel
Vor Reiseantritt
Reiseannullierung prüfen und vornehmen
zB nicht genannter Hotelumbau oder stark reduziertes Angebot (kein Schwimmbad, kein Wellness usw.)
Während Reise
Rügeobliegenheit des Reisenden
- Reklamation bei Reiseveranstalter (bei lokaler Reiseleitung oder bei schweizerischem Reisebüro)
Begehren
- Abhilfe
- Zimmer- oder Hotel-Ersatz
Bei Untätigkeit des Reiseveranstalters
- Ersatzvornahme
Kein gleichwertiges Ersatzzimmer
- Teureres Zimmer, auf Kosten des Reiseveranstalters
Gar kein Ersatzzimmer
- Hotelwechsel
Teureres Hotel
- Mehrkostentragung nach den konkreten Verhältnissen
Dokumentierung
- Reklamationsmeldung
- Fotos
- Schriftliche Bestätigungen, auch bei nur Teilerfüllung (zB nicht gleichwertiges Ersatzzimmer etc.)
- Mehrausgabenquittungen
- Ersatzvornahme-Quittungen
- Andere Belege
Nach der Reise
Reklamation beim Reiseveranstalter + Rückerstattungsbegehren
- Quantitativ (siehe Content)
- Orientierungshilfe („Frankfurter Tabelle“)
Verhandlung mit Einigungsziel
Anrufung BAZL oder Touristik-Ombudsman
ggf. Zivilklage
Höhere Gewalt
Abraten des Bundesamtes für Gesundheit von einer Reise ins betreffende Land
Annullierungskostenversicherung übernimmt in der Regel Annullationskosten des Konsumenten
- Vertretungen und Reisehinweise | eda.admin.ch
Krieg, Naturkatastrophen, Unruhen, Epidemien etc.
Konsument muss Reisekosten trotzdessen bezahlen
- Oft Kulanzerlass der Reisekosten durch grosse Reiseveranstalter
- Reiserecht
Rücktransportkosten
Allgemein
Beachten, dass Rücktransportkosten bei Unfall oder Krankheit (wegen ihrer Höhe) gedeckt sind
- Versicherungsschutz prüfen, v.a. bei Reisen nach den USA oder in Drittweltländer
Deckung durch Krankenkasse / Unfallversicherer
Ohne Auslandschutz-Zusatzversicherung zahlen Krankenkassen oder Unfallversicherer max. das Doppelte der Behandlungskosten in der Schweiz
Beschwerdestelle
Zivilluftfahrt
Bundesamt für Zivilluftfahrt
Mühlestrasse 2
3063 Ittigen
Reisebranche / Touristik
Ombudsman der Schweizer Reisebranche
Postfach
8038 Zürich
Wechselkurs des XDR (Sonderziehungsrecht)
Währungswert XDR
1 XDR = CHF 1,3704 (Stand 02.12.2016)
Bitte aktuellen Umrechnungswert prüfen:
Sonderziehungsrecht | wikipedia.org