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Kaufvertrag

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Erfüllungszeit

Rechtsgebiet:
Kaufvertrag
Stichworte:
Kaufvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Neben dem Erfüllungsort ist auch die Erfüllungszeit für die korrekte Erfüllung der Leistungspflicht von Käufer und Verkäufer relevant. Aufgrund der Vertragsfreiheit können die Parteien den Erfüllungszeitpunkt frei wählen. Fehlt eine solche Parteivereinbarung hinsichtlich der Erfüllungszeit, greifen die gesetzlichen Bestimmungen:

Zeitpunkt der Kaufpreisbezahlung

  • Gemäss Vereinbarung
  • Ohne Vereinbarung
    • Grundlagen
      • Allgemein
        • OR 75
      • Beim Fahrniskauf
        • OR 184 Abs. 2
      • Beim Grundstückkauf
        • OR 213 Abs. 1
    • Wirkung
      • Kaufpreis wird mit Übergabe der Kaufsache fällig (OR 75)
      • Es handelt sich vermutungsweise um ein sog. Barkauf (OR 184 Abs. 2 bez. 213 Abs. 1)
        • Kaufpreis ist bei Übergabe der Kaufsache Zug-um-Zug zu bezahlen

Zeitpunkt der Lieferung

  • Gemäss Parteivereinbarung
    • Lieferung nach Bezahlung
    • Lieferung vor Bezahlung
    • Ohne Vereinbarung
      • Grundlagen
        • Allgemein
          • OR 75
        • Beim Fahrniskauf
          • OR 184 Abs. 2
        • Beim Grundstückkauf
          • OR 213 Abs. 1
      • Wirkung
        • Lieferung der Kaufsache kann sogleich mit Abschluss des Vertrages gefordert werden d.h. Zug-um-Zug
          • OR 184 Abs. 2 bez. 213 Abs. 1

Gesetzestexte

Weiterführende Literatur

  • Giger Hans, BSK OR-I, 5. Aufl., Basel 2011, N 1 ff. zu Art. 184
  • Bucher Eugen, OR Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich 1988, S. 52 ff.
  • Koller Alfred, BSK-OR I, 5. Aufl., Basel 2011, N 5 ff. zu Art. 184
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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