Neben dem Erfüllungsort ist auch die Erfüllungszeit für die korrekte Erfüllung der Leistungspflicht von Käufer und Verkäufer relevant. Aufgrund der Vertragsfreiheit können die Parteien den Erfüllungszeitpunkt frei wählen. Fehlt eine solche Parteivereinbarung hinsichtlich der Erfüllungszeit, greifen die gesetzlichen Bestimmungen:
Zeitpunkt der Kaufpreisbezahlung
- Gemäss Vereinbarung
- Bezahlung vor Lieferung
- Pränumerandokauf
- Bezahlung nach Lieferung
- Kreditkauf
- Bezahlung vor Lieferung
- Ohne Vereinbarung
- Grundlagen
- Allgemein
- OR 75
- Beim Fahrniskauf
- OR 184 Abs. 2
- Beim Grundstückkauf
- OR 213 Abs. 1
- Allgemein
- Wirkung
- Kaufpreis wird mit Übergabe der Kaufsache fällig (OR 75)
- Es handelt sich vermutungsweise um ein sog. Barkauf (OR 184 Abs. 2 bez. 213 Abs. 1)
- Kaufpreis ist bei Übergabe der Kaufsache Zug-um-Zug zu bezahlen
- Grundlagen
Zeitpunkt der Lieferung
- Gemäss Parteivereinbarung
- Lieferung nach Bezahlung
- Pränumerandokauf
- Lieferung vor Bezahlung
- Kreditkauf
- Ohne Vereinbarung
- Grundlagen
- Allgemein
- OR 75
- Beim Fahrniskauf
- OR 184 Abs. 2
- Beim Grundstückkauf
- OR 213 Abs. 1
- Allgemein
- Wirkung
- Lieferung der Kaufsache kann sogleich mit Abschluss des Vertrages gefordert werden d.h. Zug-um-Zug
- OR 184 Abs. 2 bez. 213 Abs. 1
- Lieferung der Kaufsache kann sogleich mit Abschluss des Vertrages gefordert werden d.h. Zug-um-Zug
- Grundlagen
- Lieferung nach Bezahlung
Gesetzestexte
OR 75 C. Zeit der Erfüllung / I. Unbefristete Verbindlichkeit
C. Zeit der Erfüllung
I. Unbefristete Verbindlichkeit
Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden.
OR 184 A. Rechte und Pflichten im Allgemeinen
A. Rechte und Pflichten im Allgemeinen
1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
2 Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen.
3 Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.
OR 213 C. Verpflichtungen des Käufers / III. Fälligkeit und Verzinsung des Kaufpreises
III. Fälligkeit und Verzinsung des Kaufpreises
1 Ist kein anderer Zeitpunkt bestimmt, so wird der Kaufpreis mit dem Übergange des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig.
2 Abgesehen von der Vorschrift über den Verzug infolge Ablaufs eines bestimmten Verfalltages wird der Kaufpreis ohne Mahnung verzinslich, wenn die Übung es mit sich bringt, oder wenn der Käufer Früchte oder sonstige Erträgnisse des Kaufgegenstandes beziehen kann.
Weiterführende Literatur
- Giger Hans, BSK OR-I, 5. Aufl., Basel 2011, N 1 ff. zu Art. 184
- Bucher Eugen, OR Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich 1988, S. 52 ff.
- Koller Alfred, BSK-OR I, 5. Aufl., Basel 2011, N 5 ff. zu Art. 184