Wirkt der Gläubiger bei der Leistungserbringung des Schuldners nicht mit, kann dieser seine Leistung oft gar nicht erst erfüllen. Der Gläubiger kann daher mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug kommen.
Begriff
- Gläubigerverzug (auch Annahmeverzug genannt) = Gläubiger unterlässt seine gebotenen Mitwirkungspflichten bei der Leistungserfüllung durch den Schuldner
Grundlagen
- OR 91 – 95
Mitwirkungspflicht des Gläubigers
- Obliegenheit
- Die Mitwirkung des Gläubigers ist im Gegensatz zur Leistungspflicht des Schuldners nicht eine Pflicht, sondern eine sog. Obliegenheit
- Durchsetzung der Obliegenheit
- Der Schuldner kann bei Nichtwahrnehmung der Obliegenheit durch den Gläubiger nicht auf Erfüllung der Obliegenheit, wohl aber auf Erfüllung des Vertrages klagen
Voraussetzungen des Gläubigerverzugs
- Gehöriges Leistungsangebot seitens des Schuldners
- Richtige Leistung, zur richtigen Zeit, am richtigen Ort
- Gläubiger muss zur Annahme aufgefordert werden
- Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger
- zB Ware wird bei Holschuld nicht abgeholt
- zB Ware wird bei Bringschuld nicht entgegengenommen
- zB Gläubiger unterlässt wichtige Mitwirkungshandlungen
- zB Gläubiger ruft beim Kauf auf Abruf, Ware nicht ab
- Keine Rechtfertigungsgründe
- Der Gläubigerverzug setzt voraus, dass der Gläubiger seine unterbliebene Mitwirkung nicht mit objektiven Gründen rechtfertigen kann
Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs
Hinterlegung
- Grundlagen
- OR 92
- Grundsatz
- Im Falle des Gläubigerverzugs kann der Schuldner bei Sachleistungen die Sache hinterlegen
- Wirkung
- Die Hinterlegung befreit den Schuldner rechtsgültig von seiner Leistungspflicht
- Vgl. BGE 119 II 437 E. 3a
- Die Hinterlegung befreit den Schuldner rechtsgültig von seiner Leistungspflicht
Recht zum Verkauf
- Grundlage
- OR 93
- Grundsatz
- Schuldner kann Selbsthilfeverkauf vornehmen, wenn Hinterlegung der Sache wegen ihrer Beschaffenheit nicht tunlich ist
- Wirkung
- Selbsthilfeverkauf wirkt nicht befreiend
- Sachschuld wird zu Geldschuld
- Gläubiger kann Erlös aus Verkauf hinterlegen
Rücktritt
- Grundlage
- OR 95
- Grundsatz
- Handelt es sich um die Verpflichtung zu einer andern als einer Sachleistung, so kann der Schuldner beim Verzug des Gläubigers nach den Bestimmungen über den Verzug des Schuldners vom Vertrag zurücktreten
- Vgl. Schuldnerverzug
- Handelt es sich um die Verpflichtung zu einer andern als einer Sachleistung, so kann der Schuldner beim Verzug des Gläubigers nach den Bestimmungen über den Verzug des Schuldners vom Vertrag zurücktreten
- Wirkung
- Sachleistungen kann der Besteller hinterlegen; für andere Leistungen hat er keine Sanktionsmöglichkeit
Ausschluss Schuldnerverzug der Gegenpartei
- Der Gläubigerverzug schliesst einen Schuldnerverzugs (der Gegenpartei) aus oder beendet einen vorbestandenen Schuldnerverzug
Schuldnerverzug des Gläubigers
- Gläubigerverzug führt bei synallagmatischen Verträgen gleichzeitig zu Schuldnerverzug (der gleichen Partei)
- Eröffnet Wahlrechte nach OR 107-109
- 1. Wahlrecht
- Der Gläubiger kann auf die Leistung des Schuldners verzichten oder daran festhalten
- 2. Wahlrecht
- Verzichtet der Gläubiger auf die Leistung, kann er entweder vom Vertrag zurücktreten und Ersatz für das negative Interesse fordern (als wäre der Vertrag nie zustande gekommen) oder am Vertrag festhalten und das positive Interesse fordern (als wäre der Vertrag ordentlich erfüllt worden)
- 3. Wahlrecht
- Hält der Gläubiger am Vertrag fest und fordert er das positive Interesse, hat er die Wahl, den Schaden nach der Austausch- oder nach der Differenztheorie zu berechnen
- Vgl. Schuldnerverzug
- 1. Wahlrecht
- Eröffnet Wahlrechte nach OR 107-109
Gefahrenübergang auf den Gläubiger
- Mit dem Gläubigerverzug geht das Risiko eines zufälligen Untergangs der Sache auf den Gläubiger über, analog OR 376 Abs. 1
- Vgl. Gefahrtragung
Keine Einrede des nicht erfüllten Vertrags
- Beim Zug-um-Zug-Geschäft ist es dem Gläubiger, solange er in Gläubigerverzug ist, verwehrt, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vorzubringen
Aufwendungsersatz
- Der Schuldner hat Anrecht auf Ersatz der Aufwendungen aus dem Gläubigerverzug
Literatur
- Stauber Demian, Die Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs, Diss., Bern 2009, 329 S.