Im Gegensatz zum Fernkauf, wo der Käufer die Kaufsache geliefert bekommt, hat der Käufer beim Platzkauf die Kaufsache zu holen:
Begriff
- Platzkauf = Kaufsache muss vom Käufer abgeholt werden
- Es handelt sich um eine Holschuld
Grundlagen
- OR 74 Abs. 2 Ziffer 2 und 3
- OR 185
Abgrenzung
- Versendungskauf
- Verkäufer ist beim Versendungskauf verpflichtet, Kaufsache dem Käufer zu senden (Schickschuld)
- Fernkauf / Bringschuld
- Bei der Bringschuld hat der Verkäufer die Kaufsache dem Käufer zu bringen
- Leistungserfolg endet bei Bringschuld nicht mit der Versendung, sondern erst wenn Kaufsache beim vereinbarten Erfüllungsort ist
- Bei der Bringschuld hat der Verkäufer die Kaufsache dem Käufer zu bringen
Übergang Gefahrtragung
- Bei Speziesware
- Käufer trägt Risiko für den zufälligen Untergang der Sache ab Vertragsschluss (OR 185 Abs. 1)
- Kaufsache muss am Erfüllungsort bereitgehalten werden (BGE 128 III 370 E. 4c)
- Käufer trägt Risiko für den zufälligen Untergang der Sache ab Vertragsschluss (OR 185 Abs. 1)
- Bei Gattungsware
- Käufer trägt Risiko für den zufälligen Untergang der Sache und somit auch die Preisgefahr ab Ausscheidung der Ware
- Aussonderung
- Messen
- Wägen
- Zählen etc.
- Ausgesonderte Ware muss mindestens von mittlerer Qualität sein
- Vgl. OR 71 Abs. 2
- Aussonderung
- Käufer trägt Risiko für den zufälligen Untergang der Sache und somit auch die Preisgefahr ab Ausscheidung der Ware
Rechtsfolgen der Gefahrtragung
- Gefahr beim Käufer
- Käufer muss Kaufpreis bezahlen, auch wenn er vom Verkäufer nur den verschlechterten Kaufgegenstand oder bei vollständigem Untergang, den Kaufgegenstand gar nicht erhält
- Käufer trägt Preisgefahr
- Verkäufer wird im Fall des zufälligen Untergangs der Sache frei
- Verkäufer muss keine Nachlieferung vornehmen
- Käufer muss Kaufpreis bezahlen, auch wenn er vom Verkäufer nur den verschlechterten Kaufgegenstand oder bei vollständigem Untergang, den Kaufgegenstand gar nicht erhält
- Gefahr beim Verkäufer
- der Anspruch auf den Kaufpreis geht mit Kaufsache unter
- Verkäufer trägt Preisgefahr
- Wird die Kaufsache zufällig verschlechtert, hat der Käufer die Rechte nach OR 197 ff.
- der Anspruch auf den Kaufpreis geht mit Kaufsache unter
Gesetzestexte
OR 71 A. Allgemeine Grundsätze / II. Gegenstand der Erfüllung / 3. Bestimmung nach der Gattung
3. Bestimmung nach der Gattung
1 Ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt, so steht dem Schuldner die Auswahl zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
2 Er darf jedoch nicht eine Sache unter mittlerer Qualität anbieten.
OR 74 B. Ort der Erfüllung
B. Ort der Erfüllung
1 Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt.
2 Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Grundsätze:
- Geldschulden sind an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat;
- wird eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese da zu übergeben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befand;
- andere Verbindlichkeiten sind an dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte.
3 Wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz, an dem er die Erfüllung fordern kann, nach der Entstehung der Schuld ändert und dem Schuldner daraus eine erhebliche Belästigung erwächst, so ist dieser berechtigt, an dem ursprünglichen Wohnsitze zu erfüllen.
Weiterführende Informationen
Literatur
- Koller Alfred, BSK OR-I, 3. Aufl., Basel 2011, N. 29 ff. zu Art. 185
- Sieber Liliane, Gefahrtragung im Kaufrecht, Diss., Zürich 1993, 115 S.
Judikatur
- Zum Übergang der Gefahrtragung durch Vertragsschluss
- BGE 128 III 370 E. 4c