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Kaufvertrag

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Eigentumsübertragung Grundstücke

Rechtsgebiet:
Kaufvertrag
Stichworte:
Kaufvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auch beim Grundstückkauf ist der Verkäufer nicht nur verpflichtet, dem Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das erworbene Grundstück zu übertragen, sondern muss dem Käufer auch das Eigentum am Grundstück verschaffen. Dabei gelten die allgemeinen Regeln der Eigentumsübertragung.

Grundlagen

  • OR 184 Abs. 1
  • ZGB 656 Abs. 1 i.V.m. 958 und 972

Eigentumsübertragung

  • Die Eigentumsübertragung erfolgt durch Grundbuchanmeldung
  • Notarielle Beurkundung alleine genügt nicht

Ort der Grundbuchanmeldung

Gefahrtragung

  • Sofern im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart, geht die Gefahr im Zeitpunkt der Vertragsbeurkundung und nicht mit der Grundbuchanmeldung bzw. Eigentumsübertragung auf den Käufer über
    • vgl. Gefahrtragung im Kaufrecht
  • Wird Eigentumsübertragung nicht unmittelbar nach Vertragsbeurkundung durch Anmeldung beim Grundbuchamt durchgeführt, sollte vertraglich vereinbart werden, dass Nutzen und Gefahr mit Eigentumsübertragung stattfindet

Durchsetzen der Rechtsverschaffungspflicht

  • Anspruch auf Eintragung
    • Der Erwerbsgrund gibt dem Käufer gegen den Verkäufer (muss Eigentümer sein) einen persönlichen Anspruch auf Eintragung
  • Gerichtliche Durchsetzung
    • Bei Weigerung des Eigentümers hat der Käufer das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums
      • ZGB 665 Abs. 1
    • Käufer erlangt mit gerichtlichem Urteil vor Eintragung im Grundbuch Eigentum, kann aber erst ab Eintragung über das Grundstück verfügen
      • ZGB 656 Abs. 2

Weitere Informationen rund um den Grundstückkauf

Gesetzestexte

Literatur

  • GIGER HANS, Berner Kommentar: Kauf und Tausch, Der Grundstückkauf, Art. 216–221 OR, Bern 1997
  • LUTZ GUSTAV, System der Eigentumsübertragung an Grundstücken, Diss. Zürich 1968, S. 20 ff.
  • Alfred, BSK-OR I, 5. Aufl., Basel 2011, N 63 ff. zu Art. 184
  • BRÜCKNER CHRISTIAN, Ausserbuchlicher Eigentumserwerb an Grundstücken, ZBGR 2000, 217 ff.

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