Die Eigentumsübertragung von Forderungen und anderen Rechten ist uneinheitlich geregelt. Die wichtigsten Arten werden nachfolgend kurz aufgezeigt:
Forderungen
- Eigentumsübertragung durch Zession
- OR 164 ff.
Unternehmenskauf
- Asset Deal
- Bundesgesetz über Fusion, Spaltung ,Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301)
- Asset Deal
Wertpapiere
- Inhaberaktien
- mit Titelausstellung
- Übertragung durch blosse Besitzübergabe
- ohne Titelausstellung
- mit Titelausstellung
- Namenaktien
- mit Titelausstellung
- Besitzübergabe und Indossament
- Ausgestaltung als Orderpapier
- Vgl. OR 1145 i.V.m. OR 684 Abs. 2
- Ausgestaltung als Orderpapier
- Zession
- Ausgestaltung als Rektapapier
- Vgl. OR 974
- Ausgestaltung als Rektapapier
- Besitzübergabe und Indossament
- ohne Titelausstellung
- mit Titelausstellung
Immaterialgüterrechte
- Immaterialgüterrechte
- Patente
- eingetragener Marken
- eingetragene Designs
- etc.
- Form
- Übertragung setzt Schriftlichkeit voraus
- PatG 33 Abs. 2bis (bei Patentrecht)
- MSchG 17 Abs. 2 (bei Markenrecht)
- DesG 14 Abs. 2 (bei Designrecht)
- Bei eingetragener Marke oder eingetragenem Design, Übertragung Gutgläubigen gegenüber erst durch Eintrag im Register wirksam
- Übertragung setzt Schriftlichkeit voraus
Gesetzestexte
OR 164 A. Abtretung von Forderungen / I. Erfordernisse / 1. Freiwillige Abtretung / a. Zulässigkeit
A. Abtretung von Forderungen
I. Erfordernisse
1. Freiwillige Abtretung
a. Zulässigkeit
1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2 Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
OR 1145 A. Im Allgemeinen / I. Voraussetzungen
A. Im Allgemeinen
I. Voraussetzungen
Ein Wertpapier gilt als Ordrepapier, wenn es an Ordre lautet oder vom Gesetze als Ordrepapier erklärt ist.
OR 6841G. Ausgabe und Übertragung der Aktien / II. Namenaktien
II. Namenaktien
1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
2 Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.
OR 974 A. Begriff
A. Begriff
Ein Wertpapier gilt als Namenpapier, wenn es auf einen bestimmten Namen lautet und weder an Ordre gestellt noch gesetzlich als Ordrepapier erklärt ist.
Weiterführender Links
- Zur Übertragung ohne Wertpapiere
- Zur Übertragung von Wertpapieren