Ausserbörslicher Aktienerwerb
Die Übertragung von Aktien für Inhaber- und Namen-Titel unterschiedlich:
- Inhaberaktien
- mit Titelausstellung
- Übertragung durch blosse Besitzesübergabe
- ohne Titelausstellung
- Zession
- mit Titelausstellung
- Namenaktien
- mit Titelausstellung
- Übertragung durch
- Besitzesübergabe und
- Indossament (Ausgestaltung als Ordrepapier, OR 1145 iVm OR 684 Abs. 2) oder
- Zession (Ausgestaltung als Rektapapier, OR 974)
- Übertragung durch
- ohne Titelausstellung
- Zession
- mit Vinkulierung (OR 685a + OR 967 Abs. 3)
- Statuten können Übertragung der Aktien ganz oder teilweise verbieten
- Eintragung eines Aktienerwerbers im Aktienbuch kann diesfalls verweigert werden, mit oder ohne Grundangabe
- Problematik der Spaltung der Aktionärsrechte, d.h. von Vermögens- + Mitgliedschafts-Rechten
- mit Titelausstellung
Börslicher Aktienerwerb
Der Aktienerwerb über die Börse wird durch 3 Etappen bestimmt (OR 685e f.):
- Veräusserungsgeschäft (in der Regel Kauf)
- Meldung durch den Käufer (Identifikation des Käufers bei der Verkäuferbank) bzw. ev. Unterbleiben der Käufer-Meldung
- Anerkennung des Käufers durch die AG oder Ablehnung
Für die Einzelheiten wird auf die Regeln von OR 685e und OR 685f verwiesen.