Ausserbörslicher Aktienerwerb
Die Übertragung von Aktien für Inhaber- und Namen-Titel unterschiedlich:
- Inhaberaktien
- mit Titelausstellung
- Übertragung durch blosse Besitzesübergabe
- ohne Titelausstellung
- Zession
- mit Titelausstellung
- Namenaktien
- mit Titelausstellung
- Übertragung durch
- Besitzesübergabe und
- Indossament (Ausgestaltung als Ordrepapier, OR 1145 iVm OR 684 Abs. 2) oder
- Zession (Ausgestaltung als Rektapapier, OR 974)
- Übertragung durch
- ohne Titelausstellung
- Zession
- mit Vinkulierung (OR 685a + OR 967 Abs. 3)
- Statuten können Übertragung der Aktien ganz oder teilweise verbieten
- Eintragung eines Aktienerwerbers im Aktienbuch kann diesfalls verweigert werden, mit oder ohne Grundangabe
- Problematik der Spaltung der Aktionärsrechte, d.h. von Vermögens- + Mitgliedschafts-Rechten
- mit Titelausstellung
Börslicher Aktienerwerb
Der Aktienerwerb über die Börse wird durch 3 Etappen bestimmt (OR 685e f.):
- Veräusserungsgeschäft (in der Regel Kauf)
- Meldung durch den Käufer (Identifikation des Käufers bei der Verkäuferbank) bzw. ev. Unterbleiben der Käufer-Meldung
- Anerkennung des Käufers durch die AG oder Ablehnung
Für die Einzelheiten wird auf die Regeln von OR 685e und OR 685f verwiesen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.