Im Kaufvertrag gehört der Kaufgegenstand neben dem Kaufpreis zu den wesentlichen Vertragspunkten (sogenannten Essentialia Negotii). Der Kaufgegenstand muss dementsprechend im Erfüllungszeitpunkt bestimmbar sein:
Mögliche Kaufgegenstände
- Bewegliche Sachen und Unbewegliche Sachen
- Fahrnis oder Grundstück
- Sachgesamtheiten
- Briefmarkensammlung
- Bibliothek
- Rechte
- Dingliche Rechte
- Markenrechte
- Patentrechte
- Immaterialgüterrechte
- etc.
- Relative Rechte
- Gesicherte und ungesicherte Forderungen
- Rechtsgesamtheiten
- Erbschaft
- Unternehmensanteile
- Dingliche Rechte
- Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können
- Gas
- Wasser
- Elektrizität, etc.
- Fremde Sachen
- Der Kaufgegenstand muss dem Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gehören
- BGE 82 IV 182 E. 2
- Gehört die Kaufsache bereits dem Käufer, ist der Kaufvertrag nichtig
- OR 20 Abs. 1
- Der Kaufgegenstand muss dem Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gehören
- Aktien
- Kaufobjekt bilden die Wertpapiere
- Tiere
- WIR-Checks
- Wirtschaftliche Vorteile
- Know-how
- Goodwill
- Kundschaft
- Rezepturen
- Zukünftige Sachen
- Noch nicht begründetes Stockwerkeigentum
- Erhoffte Sache (emptio rei speratae)
- Qualitätsrisiko trägt der Käufer
- zB Weinernte des nächsten Jahres
- Qualitätsrisiko trägt der Käufer
- Hoffnungskauf (emptio spei)
- Risiko der Leistungserfüllung trägt Käufer
- zB Loskauf
- Risiko der Leistungserfüllung trägt Käufer
Lieferort des Kaufgegenstandes
- Gemäss Parteivereinbarung
- Ohne Vereinbarung
- Speziessachen
- Ist eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese zu übergeben, wo sie sich im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses befand
- OR 74 Abs. 2 Ziff. 2
- Es handelt sich um eine Holschuld
- Käufer muss Kaufgegenstand beim Verkäufer holen
- Ist eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese zu übergeben, wo sie sich im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses befand
- Gattungsware und andere Verbindlichkeiten
- dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte
- OR 74 Abs. 2 Ziff. 3
- Es handelt sich um eine Holschuld
- dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte
- Speziessachen
Lieferzeitpunkt des Kaufgegenstandes
- Gemäss Parteivereinbarung
- Zeitpunkt gemäss Vereinbarung
- Ohne Vereinbarung
- Anwendung von OR 75
- Lieferung der Kaufsache kann sogleich mit Abschluss des Vertrages gefordert werden
- Vermutung von Barkauf d.h. Zug um Zug
- OR 184 Abs. 1
- Anwendung von OR 75
Gesetzestexte
OR 20 E. Inhalt des Vertrages / II. Nichtigkeit
II. Nichtigkeit
1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2 Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR 74 B. Ort der Erfüllung
B. Ort der Erfüllung
1 Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt.
2 Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Grundsätze:
- Geldschulden sind an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat;
- wird eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese da zu übergeben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befand;
- andere Verbindlichkeiten sind an dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte.
3 Wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz, an dem er die Erfüllung fordern kann, nach der Entstehung der Schuld ändert und dem Schuldner daraus eine erhebliche Belästigung erwächst, so ist dieser berechtigt, an dem ursprünglichen Wohnsitze zu erfüllen.
OR 75 C. Zeit der Erfüllung / I. Unbefristete Verbindlichkeit
C. Zeit der Erfüllung
I. Unbefristete Verbindlichkeit
Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden.
OR 184 A. Rechte und Pflichten im Allgemeinen
A. Rechte und Pflichten im Allgemeinen
1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
2 Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen.
3 Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.
Weiterführende Literatur
- Koller Alfred, BSK-OR I, 5. Aufl., Basel 2011, N 10 ff. zu Art. 184
- Müller-Chen Markus / Huguenin Claire, Vertragsverhältnisse Teil 1: Innominatkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe; Art. 184-318 OR, Zürich, 2016, S. 132 f.
Judikatur
- Zum Wertpapier als Kaufobjekt
- Zum WIR-Check als Kaufgegenstand
- BGE 47 II 324
- Zum Patent als Kaufgegenstand
- Zum fremden Kaufgegenstand
- BGE 82 IV 182 E. 2
- Zum noch nicht begründeten Stockwerkeigentum als Kaufgegenstand