Für die Beitragspflicht der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KMG) bestimmt das Gesetz folgendes:
Art. 598 OR
A. Vertragsfreiheit. Verweisung auf die Kollektivgesellschaft
1 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag.
2 Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.
Demgemäss gilt für die Beitragspflicht der Gesellschafter folgende Kaskade:
- Beitragsleistung nach Gesellschaftsvertrag
- Beitragsleistung nach den Regeln der Kollektivgesellschaft (enthält aber auch keine Regeln und verweist weiter)
- Beitragspflicht nach den Regeln der einfachen Gesellschaft.
Jeder Gesellschafter ist befugt, von den andern die Erfüllung der Beitragspflicht zu fordern, auch klageweise (actio pro socio).
Die Unterschiede in der Beitragspflicht von Komplementären und Kommanditären siehe
Weiterführende Informationen
» Einfache Gesellschaft: Beitragsleistungen
WULKAN A., Die Beitragspflicht des Kollektivgesellschafters, Diss. 1973
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:VR-Haftung / Haftung des Verwalt...Einleitung zur Haftung des VerwaltungsratsAutoren:Umstrukturierung von GesellschaftenEinleitung zur UmstrukturierungAutoren:AuffanggesellschaftEinleitung zur AuffanggesellschaftAutoren:TochtergesellschaftEinleitung zur TochtergesellschaftAutoren:UnternehmensnachfolgeEinleitung zur UnternehmensnachfolgeAutoren:Genossenschaftswohnung / Mietgen...Einleitung zu Genossenschaftswohnungen / M...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht