Gläubiger übertreiben es bei der Sicherung ihrer Ansprüche manchmal:
- Bedingungen in Rechtsgeschäften, die im Konkursfalle Rechte dahinfallen lassen (zB Mengenrabatte) oder Mehrkosten begründen, gelten als „Konkursprivileg“ und sind ungültig
- Passivenseits: Abweisung
- Aktivenseits: anfechtbare Rechtshandlung
- Vgl. SchKG 288
- Vgl. Appellationsgericht BS, in: BlSchK 1952 88 ff.
- Vgl. Paulianische Anfechtung: Absichtsanfechtung
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