Die Absichtsanfechtung kann Rechtshandlungen betreffen, die zugleich der Schenkungs- oder Überschuldungsanfechtung unterliegen.
Art. 288 SchKG
3. Absichtsanfechtung
Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
Absichtspauliana und Sanierungsdarlehen
BGE 134 III 452 (Urteil 5A_29/2007 vom 29.05.2008):
SAir Group in Nachlassliquidation vs. Zürcher Kantonalbank (ZKB) betreffend Anfechtung von Darlehensrückzahlungen
Das Schweizerische Bundesgericht bejahte die Anfechtbarkeit von Darlehensrückzahlungen an die Zürcher Kantonalbank in den letzten Monaten vor dem Grounding der SAir Group. Dabei präzisierte es die Rechtsprechung zu den Themen von Erkennbarkeit und Schädigungsabsicht.
Anfechtungs-kritisch dürften danach inskünftig sein:
- Klauseln betreffend vorzeitige Rückzahlung bei Zahlungsfähigkeit
- Rückzahlungspflichten aufgrund von AGB oder kreditspezifischer Vertragsbestimmungen (zB Zahlungsverzug)
- Sicherheiten für eine garantierte Rückzahlung
- Globalzession
- Einzelzessionen
Katalog der Alarmsignale:
- Massive Verluste
- Liquiditätsprobleme
- Beanspruchung früher nicht genutzter Kreditlimiten
- Verkauf von Unternehmensteilen oder Konzerngesellschaften
- Medienberichte zu finanziellen Schwierigkeiten.
Katalog für Geldgeberverhalten (Investoren, Kreditgeber, private equity, venture capital):
- Kritische Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners vor Kreditgewährung
- Besicherung des Kredites vor Kreditauszahlung
- Regelmässiges Reporting und Kontrolle
- Auftragsentwicklung
- Liquidität
- Erfolgsrechnung
- Früherkennung einer finanziellen Krise
- Kündigung zur Rückzahlung, solange der Schuldner noch zahlungsfähig ist.
Weiterführende Literatur
- EMMENEGGER SUSANNE, Sanierungsdarlehen, in: Kreditrecht, 2010, S. 179
- UMBACH-SPAHN BRIGITTE, Pauliana und Sanierung, in: Sanierung und Insolvenz von Unternehmen, 2011, S. 168 ff.
Weiterführende Judikatur
- BGer 5A_671/2018 vom 08.09.2020 (kein anfechtbares Sanierungsdarlehen)
- BGE 134 III 452