LAWINFO

Sanierungsdarlehen

QR Code

Sanierungsdarlehen im Konzern

Rechtsgebiet:
Sanierungsdarlehen
Stichworte:
Sanierungsdarlehen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlagen

Konzerndarlehen als Hilfeleistung an andere Konzerngesellschaften

  • sind nach der Konstellationzu beurteilen:
    • Darlehen konzernaufwärts (upstream)
    • Darlehen konzernseitwärts (cross-stream)
    • Darlehen konzernabwärts (downstream)
  • können unter das Kapitalersatzrecht fallen
  • stossen an Grenzen der Zulässigkeit
    • Verstoss gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (OR 680 Abs. 2)
    • Verstoss gegen das Verbot verdeckter Gewinnausschüttung (OR 678 Abs. 2)
    • Missachtung der geschützten Reserven
    • konkursrechtliche Anfechtung (sog. pauliana)
    • in strafrechtlicher Hinsicht
    • in steuerrechtlicher Hinsicht.

Konzerninterne Sanierungsdarlehen

Als Sanierungsdarlehen motivierte Konzerndarlehen dienen typischerweise der Bonität der Darlehensnehmerin. Diese Voraussetzung ist Grundlage für die nachfolgende Beurteilung möglicher Konflikte bei Hilfeleistungen an andere Konzerngesellschaften:

  • Konzernaufwärts gewährte Sanierungsdarlehenverletzen in der Regel das
    • Verbot der Einlagenrückgewähr (OR 680 Abs. 2), insbesondere wenn sie aus geschütztem Kapital stammen
    • Verbot verdeckter Gewinnausschüttung (OR 678 Abs. 2)
  • Konzernseitwärts gewährte Sanierungsdarlehensind
    • wegen der fehlenden Gesellschafterstellung der Darlehensgeberin gesellschaftsrechtlich kein Problem
    • aber natürlich allg. gefährdet (Dominoeffekt und/oder Mittelarmut wegen cash-pooling)
  • Konzernabwärts gewährte Sanierungsdarlehen
    • bewirken keine Einlagenrückgewähr
    • können eine verdeckte Gewinnentnahme darstellen
    • unterstehen je nach vertretener Ansicht dem Kapitalersatzrecht oder nicht.

Je unwahrscheinlicher der Sanierungserfolg und die Rückzahlung erscheint, desto eher ist eine Darlehensgewährung oder –besicherung genau zu überprüfen.

Konzerninterne Drittbesicherung

Bei der Sicherheitsbestellung führt ein upstream oder cross-stream security zu einer Verletzung des Verbots der Einlagenrückgewähr (OR 680 Abs. 2). Auch im Falle von cash-pooling ist finanziell einheitlich geleiteten Konzern von einer Sicherheitsbestellung konzernaufwärts auszugehen, die letztlich der Konzernmutter bzw. deren Aktionären zu Gute kommt.

Je unwahrscheinlicher der Sanierungserfolg und je grösser die Pfandverwertungsgefahr erscheint, desto genauer ist eine Darlehensbesicherung zu überprüfen.

Bei der konzerinternen Drittbesicherung ist zusätzlich auf die Gefahr eines sog. Dominoeffekts zu achten.

Statt langer und komplexer abstrakter Ausführungen sind Zulässigkeit und Wirkung von Konzerndarlehen am Besten im konkreten Einzelfall zu prüfen. Ihr Berater hilft Ihnen dabei gerne.

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.