Grundlagen
Konzerndarlehen als Hilfeleistung an andere Konzerngesellschaften
- sind nach der Konstellationzu beurteilen:
- Darlehen konzernaufwärts (upstream)
- Darlehen konzernseitwärts (cross-stream)
- Darlehen konzernabwärts (downstream)
- können unter das Kapitalersatzrecht fallen
- stossen an Grenzen der Zulässigkeit
- Verstoss gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (OR 680 Abs. 2)
- Verstoss gegen das Verbot verdeckter Gewinnausschüttung (OR 678 Abs. 2)
- Missachtung der geschützten Reserven
- konkursrechtliche Anfechtung (sog. pauliana)
- in strafrechtlicher Hinsicht
- in steuerrechtlicher Hinsicht.
Konzerninterne Sanierungsdarlehen
Als Sanierungsdarlehen motivierte Konzerndarlehen dienen typischerweise der Bonität der Darlehensnehmerin. Diese Voraussetzung ist Grundlage für die nachfolgende Beurteilung möglicher Konflikte bei Hilfeleistungen an andere Konzerngesellschaften:
- Konzernaufwärts gewährte Sanierungsdarlehenverletzen in der Regel das
- Verbot der Einlagenrückgewähr (OR 680 Abs. 2), insbesondere wenn sie aus geschütztem Kapital stammen
- Verbot verdeckter Gewinnausschüttung (OR 678 Abs. 2)
- Konzernseitwärts gewährte Sanierungsdarlehensind
- wegen der fehlenden Gesellschafterstellung der Darlehensgeberin gesellschaftsrechtlich kein Problem
- aber natürlich allg. gefährdet (Dominoeffekt und/oder Mittelarmut wegen cash-pooling)
- Konzernabwärts gewährte Sanierungsdarlehen
- bewirken keine Einlagenrückgewähr
- können eine verdeckte Gewinnentnahme darstellen
- unterstehen je nach vertretener Ansicht dem Kapitalersatzrecht oder nicht.
Je unwahrscheinlicher der Sanierungserfolg und die Rückzahlung erscheint, desto eher ist eine Darlehensgewährung oder –besicherung genau zu überprüfen.
Konzerninterne Drittbesicherung
Bei der Sicherheitsbestellung führt ein upstream oder cross-stream security zu einer Verletzung des Verbots der Einlagenrückgewähr (OR 680 Abs. 2). Auch im Falle von cash-pooling ist finanziell einheitlich geleiteten Konzern von einer Sicherheitsbestellung konzernaufwärts auszugehen, die letztlich der Konzernmutter bzw. deren Aktionären zu Gute kommt.
Je unwahrscheinlicher der Sanierungserfolg und je grösser die Pfandverwertungsgefahr erscheint, desto genauer ist eine Darlehensbesicherung zu überprüfen.
Bei der konzerinternen Drittbesicherung ist zusätzlich auf die Gefahr eines sog. Dominoeffekts zu achten.
Statt langer und komplexer abstrakter Ausführungen sind Zulässigkeit und Wirkung von Konzerndarlehen am Besten im konkreten Einzelfall zu prüfen. Ihr Berater hilft Ihnen dabei gerne.