Einleitung
Auch bei der Vertretung der Gesellschaft nach aussen differenziert das Recht der Kommanditgesellschaft (KMG) in Komplementäre und Kommanditäre.
In dem nur der Komplementär geschäftsführungsbefugt ist, der Kommanditär dagegen nicht, weicht der Gesetzgeber vom Prinzip der Selbstorganschaft ab [vgl. OR 603].
Gleichwohl gibt es Einbrüche in den Grundsatz der Geschäftsführung des Komplementärs, gesetzliche, vertragliche und infolge Kommanditärverhaltens. Die diesbezüglichen Erläuterungen finden Sie nachfolgen unter:
- Komplementär
- Kommanditär
Komplementär
Für Komplementäre gelten die Regeln der Kollektivgesellschaft.
Art. 603 OR
B. Vertretung
Die Gesellschaft wird nach den für die Kollektivgesellschaft geltenden Vorschriften durch den oder die unbeschränkt haftenden Gesellschafter vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis des Komplementärs bzw. der Komplementäre
- Voraussetzung
- Keine der Einzelvertretungsbefugnis entgegenstehenden Eintragungen im Handelsregister (HR)
- Umfang
- für alle Rechtshandlungen, die der Gesellschaftszweck mit sich bringen kann [vgl. OR 603 iVm OR 563]
- Modifikation der Einzelvertretungsbefugnis
- Ausschluss einzelner Komplementäre von der Vertretung[vgl. OR 603 iVm OR 555]
- Zulässigkeit
- Nichterteilung, kraft Gesellschaftsvertrag oder Beschluss
- Entzug der Vertretungsbefugnis, aus wichtigen Gründen [vgl. OR 603 iVm OR 565]
- Ausschliessliche Fremdorganschaft?
- Detailfrage
- Zulässigkeit des Ausschlusses aller Komplementäre unter Vollmachtserteilung an Dritte wie Prokuristen und Generalbevollmächtigte?
- Unzulässigkeit, da im Widerspruch zur Selbstorganschaft
- mindestens ein Komplementär muss zur Vertretung der KMG ermächtigt bleiben
- Detailfrage
- Kollektivvertretung
- Aktive Vertretung (Abgabe von Erklärungen)
- Zeichnung von 2 Komplementären zu zweien
- Zeichnung eines Komplementärs zusammen mit einem Prokuristen [vgl. OR 603 iVm OR 555]
- Passive Vertretung (Entgegennahme von Erklärungen)
- Erklärungen Dritter können ihre Erklärungen an irgend einen Komplementären richten
- Eintragung im Handelsregister!
- Aktive Vertretung (Abgabe von Erklärungen)
- Zulässigkeit
- Ausschluss einzelner Komplementäre von der Vertretung[vgl. OR 603 iVm OR 555]
- Firma-Angabe / Erkennbarkeit des Handelns für die KMG
- Firma-Angabe im Korrespondenzverkehr
- Im Korrespondenzverkehr ist – wie im Geschäftsverkehr allgemein üblich – vor der (Einzel-)Unterschrift bzw. den Kollektivunterschriften die Firma (Name der Gesellschaft) zu setzen > Erkennbarkeit des Handelns für die KMG
- Erkennbarkeit aus den Umständen
- Vgl. SZW 1995 309 r129 (KLG / per Analogie für die KMG)
- Firma-Angabe im Korrespondenzverkehr
Vertretungsmacht des Komplementärs
- Grundsatz
- umfassend
- Ausnahme
- Bösgläubigkeit des Dritten
- Objektive Erkennbarkeit, dass Handlungen des Komplementärs nicht durch den Gesellschaftszweck gedeckt ist [vgl. auch OR 603 iVm OR 565]
- vgl. hiezu BGE 111 II 284 f. und ZR 2004 Nr. 20 (KLG / per Analogie für die KMG)
- Eintragung der Beschränkung der Vertretungsmacht einzelner Komplementäre im Handelsregister (HR)
- vgl. hiezu BGE 66 II 247
- siehe „Modifikation der Einzelvertretungsbefugnis“ oben
- Objektive Erkennbarkeit, dass Handlungen des Komplementärs nicht durch den Gesellschaftszweck gedeckt ist [vgl. auch OR 603 iVm OR 565]
- Bösgläubigkeit des Dritten
Vergleiche im Übrigen: » Zwei Arten Gesellschafter
Gesetzliche Grundlage
Art. 603 OR
B. Vertretung
Die Gesellschaft wird nach den für die Kollektivgesellschaft geltenden Vorschriften durch den oder die unbeschränkt haftenden Gesellschafter vertreten.
Art. 563 OR
B. Vertretung
I. Grundsatz
Enthält das Handelsregister keine entgegenstehenden Eintragungen, so sind gutgläubige Dritte zu der Annahme berechtigt, es sei jeder einzelne Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.
Art. 565 OR
III. Entziehung
1 Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter aus wichtigen Gründen entzogen werden.
2 Macht ein Gesellschafter solche Gründe glaubhaft, so kann auf seinen Antrag der Richter, wenn Gefahr im Verzug liegt, die Vertretungsbefugnis vorläufig entziehen. Diese richterliche Verfügung ist im Handelsregister einzutragen.
Judikatur
Literatur
- SCHERER WALTER, Die Geschäftsführung und die Vertretung in den Personengesellschaften, Diss. Zürich 1964
Weiterführende Informationen
Kommanditär
Kommanditäre sind nicht als Gesellschafter zur Vertretung der KMG befugt.
Hingegen darf der Kommanditäre bei der KMG mitwirken als:
- Prokuristen
- Handlungsbevollmächtigte.
Vergleiche im Übrigen: » Zwei Arten Gesellschafter
Literatur
- SCHERER WALTER, Die Geschäftsführung und die Vertretung in den Personengesellschaften, Diss. Zürich 1964