Einleitung
Die Beendigung der Kommanditgesellschaft (KMG) gilt OR 619 Abs. 1, der auf die Beendigungs-Regeln der Kollektivgesellschaft (KLG), nämlich auf OR 574 ff., verweist:
Art. 619 Abs. 1 OR
1 Für die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und für die Verjährung der Forderungen gegen die Gesellschafter gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Kollektivgesellschaft.
Die Einzelheiten finden Sie unter:
Gesetzliche Grundlage
Literatur
- ZAECH R., Vertraglicher Ausschluss der Kündbarkeit bei den Personengesellschaften, Diss. Genf 1970
- HOCH P.M., Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft, Diss. Zürich 2001
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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