Für die Beitragspflicht der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KMG) bestimmt das Gesetz folgendes:
Art. 598 OR
A. Vertragsfreiheit. Verweisung auf die Kollektivgesellschaft
1 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag.
2 Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.
Demgemäss gilt für die Beitragspflicht der Gesellschafter folgende Kaskade:
- Beitragsleistung nach Gesellschaftsvertrag
- Beitragsleistung nach den Regeln der Kollektivgesellschaft (enthält aber auch keine Regeln und verweist weiter)
- Beitragspflicht nach den Regeln der einfachen Gesellschaft.
Jeder Gesellschafter ist befugt, von den andern die Erfüllung der Beitragspflicht zu fordern, auch klageweise (actio pro socio).
Die Unterschiede in der Beitragspflicht von Komplementären und Kommanditären siehe
Weiterführende Informationen
» Einfache Gesellschaft: Beitragsleistungen
WULKAN A., Die Beitragspflicht des Kollektivgesellschafters, Diss. 1973
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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