Die Kommanditgesellschaft hat grundsätzlich einen eigenen Sitz.
Der Ort des Sitzes
- kann nicht frei gewählt werden
- befindet sich am tatsächlichen Mittelpunkt der gesellschaftlichen Aktivitäten, d.h. am Ort wo die KMG tatsächlich betrieben wird
Die Kommanditgesellschaft (KMG) ist am Ort ihres Sitzes ins Handelsregister einzutragen [vgl. OR 598 iVm OR 554 Abs. 2]
Gesetzliche Grundlage
Art. 934 OR, Abs. 1
IV. Eintragung ins Handelsregister
1. Recht und Pflicht
1 Wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, dieses am Ort der Hauptniederlassung ins Handelsregister eintragen zu lassen.
Art. 598 OR
A. Vertragsfreiheit. Verweisung auf die Kollektivgesellschaft
1 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag.
2 Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.
Art. 554 OR
C. Registereintrag
I. Ort der Eintragung
Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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