Für alle Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KMG), d.h. Komplementäre und Kommanditäre, bestehen:
- eine Treuepflicht
- Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der KMG und ihren Mitgesellschaftern
- ein Konkurrenzverbot
- während normaler Zweckverfolgung
- keine anderweitige geschäftliche Tätigkeit jeden Gesellschafters ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter, nicht auf eigene und nicht auf fremde Rechnung
- keine Beteiligung an einer anderen Gesellschaft der gleichen Branche (andere KMG, KLG, AG und GmbH etc.)
- die Frage der Schädigungsgefahr ist unbeachtlich
- während Liquidation
- Konkurrenzverbot besteht auch während der Liquidation fort, aber beschränkt auf die Sicherstellung einer erfolgreichen Liquidation
- im Falle des Gesellschafter-Ausscheidens
- Grundsatz
- Dahinfallen des Konkurrenzverbots
- Ausnahmen
- Fortdauer des Konkurrenzverbots
- kraft Gesellschaftsvertrags
- kraft einstimmigen Gesellschafterbeschlusses
- kraft schuldvertraglicher Verpflichtung
- Schranke
- Persönlichkeitsschutz nach ZGB 27 Abs. 2
- Existenzgefährdung zieht Nichtigkeit des Konkurrenzverbots, eventuell eine Herabsetzung (umstritten) nach sich.
- Fortdauer des Konkurrenzverbots
- Grundsatz
- während normaler Zweckverfolgung
Vergleiche im Übrigen: » Zwei Arten Gesellschafter
Gesetzliche Grundlage
Art. 561 OR
E. Konkurrenzverbot
Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilnehmen.
Judikatur
Literatur
GLOOR M.O., Der Treuegedanke im Recht der Handelsgesellschaften, Diss. Zürich 1943
Weiterführende Informationen
» Kollektivgesellschaft: Treuepflicht der Kollektivgesellschafter