Einleitung
Die Erfahrung zeigt, dass Arbeitnehmer von Banken einen wesentlichen Teil ihres Kundenportfolios mit zum neuen Arbeitgeber nehmen, oder es zumindest versuchen.
Gründe sind:
- Hat der Bankkunde einmal ein Bankinstitut gewählt, ist für ihn in der nachherigen Kundenbeziehung der Bankberater der nähere Bezugspunkt
- Viele Bankberater bauen mit den Kunden des Arbeitgebers bewusst eine so enge persönliche Beziehung auf, dass sie ihnen beim Arbeitgeberwechsel folgen.
- Der Arbeitgeber investiert in jede Kundenbeziehung viel Aufwand, Geld, Zeit und know how
- Die Früchte solcher Kundenakquisitions- und –bindungsaufwandes stehen dem arbeitgeberischen Rechtsträger zu.
- Sofern ein Kunde dem Pfad des Bankkundenberaters ohne dessen Zutun folgen will, ist dies ok und entspricht den Grundsätzen der Marktwirtschaft.
- Alles andere, d.h. die Einflussnahme des Arbeitnehmers auf Abwerbung ist moralisch unkorrekt und rechtlich je nach der Art der Abwerbung zulässig oder nicht.
Allgemeine Grundsätze
Abgesehen von nachgenannten speziellen gesetzlichen Schranken gelten die allgemeinen arbeits- und urheberrechtlichen Regeln:
- Bankenrechtlichen Schranken
- Strafrechtliche und datenschutzrechtliche Schranken
- Wechsel ganzer Teams
- Vereinbarung Bank / Bankangestellter
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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