Die richterliche Herabsetzung einer Konventionalstrafe
- erfolgt zum Schutz des wirtschaftlich Schwächeren
- findet vor allem statt bei krassen Missverhältnissen
- offenbarer Widerspruch von
- Gerechtigkeit
- Billigkeit
- Höhe des verabredeten Strafbetrages
- Gewichtung dieser Faktoren im konkreten Einzelfall
- offenbarer Widerspruch von
- wird nach Recht und Billigkeitangewandt (vgl. ZGB 4)
- Voraussetzung: offensichtliches Missverhältnis von Konventionalstrafen-Betrag und Gläubigerinteresse (BGE 4C.5/2003)
- Der den Schadenersatzanspruch übersteigende Betrag der Konventionalstrafe ist nicht per se übermässig (vgl. 103 II 108 f.)
- Unzulässigkeit der Herabsetzung bei schwer wiegendem Verschulden des Konventionalstrafen-Verpflichteten, wenn er die Tragweite der Strafklausel erkannt hat und der Strafbetrag in etwa dem Schaden entspricht (vgl. BGE 114 II 264).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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