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Konventionalstrafe

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Grundsätze

Rechtsgebiet:
Konventionalstrafe
Stichworte:
Konventionalstrafe
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die richterliche Herabsetzung einer Konventionalstrafe

  • erfolgt zum Schutz des wirtschaftlich Schwächeren
  • findet vor allem statt bei krassen Missverhältnissen
    • offenbarer Widerspruch von
      • Gerechtigkeit
      • Billigkeit
      • Höhe des verabredeten Strafbetrages
    • Gewichtung dieser Faktoren im konkreten Einzelfall
  • wird nach Recht und Billigkeitangewandt (vgl. ZGB 4)
    • Voraussetzung: offensichtliches Missverhältnis von Konventionalstrafen-Betrag und Gläubigerinteresse (BGE 4C.5/2003)
    • Der den Schadenersatzanspruch übersteigende Betrag der Konventionalstrafe ist nicht per se übermässig (vgl. 103 II 108 f.)
    • Unzulässigkeit der Herabsetzung bei schwer wiegendem Verschulden des Konventionalstrafen-Verpflichteten, wenn er die Tragweite der Strafklausel erkannt hat und der Strafbetrag in etwa dem Schaden entspricht (vgl. BGE 114 II 264).

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