In der Lehre ist es umstritten, ob die Möglichkeit zur nachträglichen Herabsetzung und Teil-Rückforderung bezüglich einer bereits geleisteten Konventionalstrafe besteht.
Ein Teil der Lehre lässt die nachträgliche Herabsetzung und Teil-Rückforderung unter folgenden Bedingungen zu:
- keine Anerkennung der Angemessenheit
- kein Verzicht auf die Herabsetzung
- Bestand des Rückforderungsrechts nach OR 63 ff.
Art. 63 OR
II. Zahlung einer Nichtschuld
1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2 Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3 Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
Art. 67 OR
D. Verjährung
1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.
2 Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
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