Entstehung der Konventionalstrafen-Abrede
Die gültige Vereinbarung einer Konventionalstrafe setzt voraus:
- Bestand einer Hauptschuld
Eine im Voraus abgeschlossene Konventionalstrafen-Abrede ist doppel bedingt und setzt damit voraus:
- Zustandekommen der Hauptverpflichtung
- Eintritt der die Konventionalstrafe auslösenden Leistungsstörung.
Weiterführende Informationen
- Rechtsgrund
- Zulässigkeit / Ausnahmen-Ausnahmen
- Keine Ungültigkeit, kein Untergang, keine Unmöglichkeit
Fortbestand der Konventionalstrafen-Abrede
Die Konventionalstrafe als akzessorische Nebenabrede ist abhängig
- vom Bestand der Hauptverpflichtung.
Durchsetzbarkeit der Konventionalstrafen-Abrede
Die Einforderbarkeit der Konventionalstrafen-Forderung unterliegt wie jeder Anspruch der Verjährung:
- Nach Verjährungseintritt kann der Konventionalstrafen-Schuldner die Strafzahlung verweigern.
Es gelten dabei folgende Grundsätze:
- Verjährung der Hauptforderung vor Eintritt des Straffalls
- Mit der Verjährung der Hauptverpflichtung verjährt auch die Konventionalstrafen-Forderung
- Verjährung der Hauptforderung nach Eintritt des Straffalls
- Die Verjährung der Konventionalstrafen-Forderung beginnt mit dem Eintritt ihrer Fälligkeit zu laufen, und zwar unabhängig vom Beginn des Fristlaufs für die Verjährung der Hauptforderung
- Massgebend für die Verjährung sind die Bestimmungen von Art. 127 OR und Art. 128 OR.
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