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Konventionalstrafe

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Konventionalstrafen-Abrede

Rechtsgebiet:
Konventionalstrafe
Stichworte:
Konventionalstrafe
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Entstehung der Konventionalstrafen-Abrede

Die gültige Vereinbarung einer Konventionalstrafe setzt voraus:

  • Bestand einer Hauptschuld

Eine im Voraus abgeschlossene Konventionalstrafen-Abrede ist doppel bedingt und setzt damit voraus:

  • Zustandekommen der Hauptverpflichtung
  • Eintritt der die Konventionalstrafe auslösenden Leistungsstörung.

Weiterführende Informationen

Fortbestand der Konventionalstrafen-Abrede

Die Konventionalstrafe als akzessorische Nebenabrede ist abhängig

  • vom Bestand der Hauptverpflichtung.

Durchsetzbarkeit der Konventionalstrafen-Abrede

Die Einforderbarkeit der Konventionalstrafen-Forderung unterliegt wie jeder Anspruch der Verjährung:

  • Nach Verjährungseintritt kann der Konventionalstrafen-Schuldner die Strafzahlung verweigern.

Es gelten dabei folgende Grundsätze:

  • Verjährung der Hauptforderung vor Eintritt des Straffalls
    • Mit der Verjährung der Hauptverpflichtung verjährt auch die Konventionalstrafen-Forderung
  • Verjährung der Hauptforderung nach Eintritt des Straffalls
    • Die Verjährung der Konventionalstrafen-Forderung beginnt mit dem Eintritt ihrer Fälligkeit zu laufen, und zwar unabhängig vom Beginn des Fristlaufs für die Verjährung der Hauptforderung
    • Massgebend für die Verjährung sind die Bestimmungen von Art. 127 OR und Art. 128 OR.

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