LAWINFO

Konventionalstrafe

QR Code

Zulässigkeiten / Ausnahmen

Rechtsgebiet:
Konventionalstrafe
Stichworte:
Konventionalstrafe
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Die Zulässigkeit der Konventionalstrafe ergibt sich aus dem Gesetz (OR 160 ff.).

Abgesehen von nachgenannten Ausnahmen dürfen grundsätzlich beliebige Verpflichtungen durch eine Konventionalstrafe gesichert werden.

Spezielle Anwendungsfälle

Mit einer Konventionalstrafe können sogar gesichert werden:

  • verjährte Forderung
  • Naturalobligation
  • Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag

Weiterführende Informationen

Ausnahmen

Unzulässig sind Konventionalstrafen für folgende Anlässe:

  • bei widerrechtlichen oder unsittlichen Verpflichtungen
  • zur Erzwingung von Spiel- und Wett-Schulden
  • zur Umgehung des jederzeitigen auftrags-rechtlichen Widerrufsrecht (OR 404 Abs. 1)

Einer Einzelfall-Prüfung bedürfen folgende Sachverhalte auf Konventionalstrafen-Fähigkeit hin:

  • Verträge mit Klagbarkeits-Ausschluss
  • Differenz- und Liefergeschäfte mit Spielcharakter (OR 513 Abs. 2)

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.