Grundsatz
Die Zulässigkeit der Konventionalstrafe ergibt sich aus dem Gesetz (OR 160 ff.).
Abgesehen von nachgenannten Ausnahmen dürfen grundsätzlich beliebige Verpflichtungen durch eine Konventionalstrafe gesichert werden.
Spezielle Anwendungsfälle
Mit einer Konventionalstrafe können sogar gesichert werden:
- verjährte Forderung
- Naturalobligation
- Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag
Weiterführende Informationen
- www.konkurrenzverbot.ch
- Kumulatives Konkurrenzverbot
Ausnahmen
Unzulässig sind Konventionalstrafen für folgende Anlässe:
- bei widerrechtlichen oder unsittlichen Verpflichtungen
- zur Erzwingung von Spiel- und Wett-Schulden
- zur Umgehung des jederzeitigen auftrags-rechtlichen Widerrufsrecht (OR 404 Abs. 1)
Einer Einzelfall-Prüfung bedürfen folgende Sachverhalte auf Konventionalstrafen-Fähigkeit hin:
- Verträge mit Klagbarkeits-Ausschluss
- Differenz- und Liefergeschäfte mit Spielcharakter (OR 513 Abs. 2)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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