Es wird unterschieden zwischen:
Kurzaufenthaltsbewilligung: weniger als 1 Jahr in der Schweiz
- EU15/ EFTA Staatsangehörige sowie Malta und Zypern: Ausweis L EG/EFTA
- Gültigkeitsdauer: Länge des befristeten Arbeitsvertrages, jedoch maximal ein Jahr.
- Für Stellensuchende: Ab drei Monaten Aufenthalt erhalten sie die Bewilligung L EG/EFTA, welche nach einem Jahr erneuert werden kann.
- Übrige Staaten: Ausweis L
- Gültigkeitsdauer: Länge des Arbeitsverhältnisses für maximal ein Jahr.
- Verlängerung: nur Ausnahmsweise bis zu maximal zwei Jahren, wenn der Arbeitgeber nicht gewechselt wird.
- Einschränkung: Es werden nur solange Bewilligungen erteilt, wie deren Höchstzahl, welche vom Bundesrat festgelegt wird, nicht erreicht ist.
Aufenthaltsbewilligung: befristeter Aufenthalt in der Schweiz
- EU15/ EFTA Staatsangehörige sowie Malta und Zypern: Ausweis B EG/EFTA
- Voraussetzung: Ein Arbeitsverhältnis, welches mindestens 12 Monate dauert oder unbefristet ist.
- Gültigkeitsdauer: fünf Jahre
- Verlängerung: Ohne Probleme bei stetiger Erfüllung der Bedingungen.
- Selbständigerwerbende und nicht Erwerbstätige: wenn genügend finanzielle Mittel vorhanden sind erhalten sie den ebenfalls den Ausweis B EG/EFTA
- Übrige Staaten: Ausweis B
- Gültigkeitsdauer: Befristet auf ein Jahr mit normalerweise jährlicher Erneuerung
Niederlassungsbewilligung: unbefristeter Aufenthalt in der Schweiz
- EU15/ EFTA Staatsangehörige sowie Malta und Zypern: Ausweis C EG/EFTA
- Voraussetzung für Staatsangehörige der 15 alten EU-Staaten und EFTA: ordentlicher und ununterbrochener Aufenthalt von fünf Jahren.
- Voraussetzung für Staatsangehörige der übrigen EU-Staaten: ordentlicher und ununterbrochener Aufenthalt von zehn Jahren.
- Übrige Staaten: Ausweis C
- Voraussetzung: zehnjähriger Wohnsitz ohne Unterbrechung in der Schweiz.
- Wirkung: Freie Wahl des Arbeitgebers und Wegfall der Quellensteuerpflicht.
Mehr Informationen zur Aufenthaltsbewilligung:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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