Praktikumsvertrag
= Vertrag, der primär dem Sammeln praktischer Berufserfahrung dient und
- für das Erreichen einer übergeordneten Ausbildung vorgeschrieben ist
- zB Anwaltspraktikum
- zB Notariatspraktikum oder Bewährung als während 2 Jahren als Notar-Stellvertreter, als Voraussetzung für die Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses als Notar im Kanton Zürich
- den Berufswahl-Entscheid ermöglichen soll
- zB Schnupperlehre
- Zuweisung geeigneter praktischer Arbeiten und Gewährleistung gewisser Betreuung.
Anlehre
= Vertrag, der – auch wenn die Anlehre im BBG nicht mehr vorgesehen ist – auf die Ausbildung fokussiert und sich rechtlich an den Lehrvertrag anlehnt.
Umschulung
= Vertrag, der vor allen Dingen in praktischer Hinsicht auf einen bevorstehenden Berufswechsel fokussiert und infolge bestehender Berufserfahrungen weder systematisch noch umfassend zu einer Lehrausbildung verpflichtet.
Unterrichtsvertrag
= Vertrag, mit dem sich der Unterrichtsgeber gegenüber dem Unterrichtsnehmer verpflichtet,
- gegen Entgelt
- Unterricht zu erteilen und Unterrichtsmaterial abzugeben
- selber oder durch Lehrkräfte
- in eigenen Räumlichkeiten
- bestimmtes Wissen, entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln
- eine Prüfung durchzuführen
- einen Abschlussattest auszustellen (vgl. BGE 132 III 755),
wobei mangels Integration in eine Arbeitsorganisation Arbeitsrecht nicht anwendbar ist.